2. Das demokratische Prinzip
ICH DENKE,
A4L50 BIN (CH *
B
/ DEMOKRATIE
In einem demokratischen Staat besteht
fur das Volk die Möglichkeit, die Politik
aktiv mitzugestalten. Demokratie fordert
jeden einzelnen dazu auf, mitzudenken
und mitzuarbeiten; sie setzt die Bereit-
schaft jedes Staatsbürgers voraus, sich
für den Staat zu interessieren und ver-
antwortungsbewusst seine Lebensord-
nung mitzubestimmen. Daraus ergibt
sich auch eine Mitverantwortung des
einzelnen Bürgers für alle, d. h. für den
Staat, der viele Einzelpersonen und
Gruppen umfasst.
Jedem Bürger ist in der Verfassung die
persónliche Freiheit zugesichert, und er
hat Anspruch auf seine Bürgerrechte,
wie z. B. das Recht der freien Wahl.
Wenn man von einem demokratischen
Staat spricht, so versteht man darunter,
dass jeder Mensch vor dem Gesetz
gleich ist, Mann und Frau gleichberech-
tigt sind und die Gerichte unabhángig
Recht sprechen kónnen. Die Gleichbe-
rechtigung von Mann und Frau ist in
Liechtenstein allerdings in einigen Berei-
chen noch nicht erreicht.
Verfassungsgemass kann das Volk seine
Rechte direkt durch Wahlen und
Abstimmungen oder auch indirekt
durch seine von ihm gewählten Vertreter
im Landtag wahrnehmen.
Auf die Gesetzgebung hat der Bürger
(das Volk) Einfluss durch seine Vertreter
im Landtag, der das Recht der Gesetz-
gebung im Zusammenwirken mit dem
Landesfürst und dem Volk ausübt.
Die Rechte des Bürgers beschränken
sich aber nicht auf die Wahl der Land-
tagsabgeordneten.
Direkte demokratische Rechte können
wahlberechtigte Bürger (wenigstens
1000) oder Beschlüsse von Gemeinde-
versammlungen (mindestens drei
Gemeinden) erwirken, wenn sie dies
begründen und schriftlich verlangen:
so z. B. das Recht der Gesetzesinitiative,
das Recht auf Einberufung des Land-
tages oder das Recht auf ein Refe-
rendum.