Volltext: Fürst und Volk

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2. Das demokratische Prinzip 
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DEMOKRATIE 
In einem demokratischen Staat besteht 
‘ür das Volk die Möglichkeit, die Politik 
aktiv mitzugestalten. Demokratie fordert 
jeden einzelnen dazu auf, mitzudenken 
und mitzuarbeiten; sie setzt die Bereit- 
schaft jedes Staatsbürgers voraus, sich 
für den Staat zu interessieren und ver- 
antwortungsbewusst seine Lebensord 
nung mitzubestimmen. Daraus ergibt 
sich auch eine Mitverantwortung des 
ainzelnen Bürgers für alle, d. h. für den 
Staat, der viele Einzelpersonen und 
Gruppen umfasst. 
Jedem Bürger ist in der Verfassung die 
persönliche Freiheit zugesichert, und eı 
hat Anspruch auf seine Bürgerrechte. 
wie z. B. das Recht der freien Wahl. 
Wenn man von einem demokratischen 
Staat spricht, so versteht man darunter. 
dass jeder Mensch vor dem Gesetz 
gleich ist, Mann und Frau gleichberech- 
tigt sind und die Gerichte unabhängig 
Recht sprechen können. Die Gleichbe 
rechtigung von Mann und Frau ist in 
Liechtenstein allerdings in einigen Berei- 
chen noch nicht erreicht. 
Verfassungsgemäss kann das Volk seine 
Rechte direkt durch Wahlen und 
Abstimmungen oder auch indirekt 
durch seine von ihm gewählten Vertretei 
im Landtag wahrnehmen. 
Auf die Gesetzgebung hat der Bürger 
(das Volk) Einfluss durch seine Vertreter 
im Landtag, der das Recht der Gesetz- 
Jebung im Zusammenwirken mit dem 
_andesfürst und dem Volk ausübt. 
Die Rechte des Bürgers beschränken 
sich aber nicht auf die Wahl der Land 
tagsabgeordneten. 
Direkte demokratische Rechte können 
wahlberechtigte Bürger (wenigstens 
1000) oder Beschlüsse von Gemeinde- 
versammlungen (mindestens drei 
Zemeinden) erwirken, wenn sie dies 
Jegründen und schriftlich verlangen: 
so z. B. das Recht der Gesetzesinitiative 
das Recht auf Einberufung des Land- 
(ages oder das Recht auf ein Refe- 
-endum. 
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