Die Übernahme des
Thrones durch den
Nachfolger ist kein
(ipso iure) mit dem
Tod eines Fürsten.
Es gilt das franzósi-
le roi est mort, vive
le roi.
dem Todestag des
bisherigen Fürsten
Franz l., neuer Fürst.
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Unser Staat - Das Fürstentum Liechtenstein
Willensakt, sie erfolgt
von selbst unmittelbar
sche Rechtssprichwort:
| | Nach dieser Rechtsord-
| nung war Franz Josef ll.
Seit dem 25. Juli 1938,
Prinz Alois verzichtete jedoch auf die
Regierungsübernahme, wodurch sein
ältester Sohn als Fürst Franz Josef Il. die
ihm zustehenden Hoheitsrechte über-
nahm.
Die Person des Landesfürsten ist «ge-
heiligt und unverletzlich» (Art. 7). Dies
bedeutet, dass der Fürst in Sachen des
Strafrechts und in politischen Belangen
nicht zur Verantwortung gezogen wer-
den kann. In der Ausübung der Staats-
gewalt nimmt der Monarch nicht nur die
Vaduz, den 26. Juli 1938.
Montag, den 25. Juli 1938, abends */,10 Uhr
ist auf Schloss Feldsberg Seine Durchlaucht
Fürst Franz I. nach kurzem Leiden sanft
verschieden. / Die Regierung hat Seine
Durchlaucht Prinzregent Franz Josef als
Fürst Franz Josef II. übernommen.
An mein Volk in Liechtenstein!
Gottes Fügung hat uns in tiefe Trauer versetzt. Mein geliebter, unvergeßlicher
Großoheim der regierende Fürst Franz L ist aus dieser Welt zum ewigen Frieden abge-
rufen worden.
In der mehr als 9 Jahre währenden Regierungszeit meines Großonkels ist es
seiner weisen Einsicht beschieden gewesen, die durch die Weltkrise und eine Naturkata-
strophe schwer geschädigte Wirtschaft des Landes, für deren Wiederaufbau weiland Seine
Durchlaucht Fürst Johann IL. in hochherziger und wahrhaft väterlicher Weise vorgesorgt
hat, zu weiterer Entfaltung zu führen.
Auf Grund der Verfassung und der Hausgesetze zur Nachfolge berufen, übernehme
ich die Regierung mit der Bitte an Gott, mir Gnade und Kraft zu geben, das Erbe meiner
Vorfahren getreulich zu verwalten. Ich gelobe, meinem Lande ein gerechter Fürst zu sein,
die verfassungsmäßigen Freiheiten zu wahren, den Bedrängten und Armen ein Helfer und
dem Rechte ein getreuer Hüter zu bleiben.
Und so hoffe ich, daß es mir in gemeinsamer Arbeit mit dem Volke gelingen
wird, die mir auferlegten Pflichten zum Wohle des Landes zu erfüllen.
Vaduz, am 26. Juli 1938.
Dr. Hoop m. p. Franz Josef m.p.
Die Staatsform
Stellung eines Staatsoberhauptes ein,
sondern er hat auch entscheidend Anteil
an der Gesetzgebung und beim Vollzug
der Gesetze, denn «Jedes Gesetz
bedarf zu seiner Gültigkeit der Sanktion
des Landesfürsten» (Art. 9).
Weiters liegt es auch in der Hand des
Fürsten, in Notzeiten «das Nötige zur
Sicherheit und Wohlfahrt des Staates»
(Art. 10) zu veranlassen.
Dem Landesfürst steht — wie vielen
Staatsprásidenten auch — das Recht der
Begnadigung, der Milderung und Um-
wandlung rechtskráftig zuerkannter Stra-
fen zu (Art. 12).
Wenn auch in der Verfassung das mo-
narchische Prinzip hervorgehoben ist, so
gilt doch für die Ausübung der Rechte
des Landesfürsten und auch des Landta-
ges (als Vertreter des Volkes) in vielen
Bereichen der Grundsatz des Zusam-
menwirkens. Teils sind die Rechte auf
Fürst und Landtag aufgeteilt, teils ist
ein gemeinsames Wahrnehmen der
Rechte vorgesehen, das beide Inhaber
der Staatsgewalt zur Zusammenarbeit
veranlasst (wie z. B. beim Erlass eines
Gesetzes oder der Bestellung der
Regierung).