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REGIERENDER
FÜRST
ERST-
GEBORENER
SOHN
ERST-
GEBORENER
ENKEL
ÜBRIGE SOHNE IN
DER REIHENFOLGE
IHRES ALTERS
EHELICHE
MANNLICHE
NACHKOMMEN
ERST-
GEBORENER
Der erstgeborene Sohn des regierenden
Fürsten erwirbt durch Geburt das Nach-
folgerecht nicht nur für sich, sondern
auch für seine Nachkommen. Wenn ein
regierender Fürst keine männlichen
Nachkommen hat, so geht das Recht
der Nachfolge auf die anderen männ-
lichen Nachkommen seines Vaters über,
d. h. vorerst auf den áltesten Bruder
des regierenden Fürsten. Wenn der Vater
des Fürsten auch keine männlichen
Nachkommen mehr hat, so fällt das
Recht der Erb-und Thronfolge zurück auf
die männlichen Nachkommen des
Grossvaters. Frauen und deren Nach-
kommen sind von der Thronfolge ausge-
schlossen, ebenso uneheliche Nach-
kommen.
Ein Beispiel über hundert Jahre Erb- und
Thronfolge kann die schwierige Materie
erlàutern:
Mit dem Tode des Fürsten Johann
Josef l. trat 1836 sein áltester Sohn als
Fürst Alois Ill. und Regierer des Hauses
die Nachfolge an. Ihm folgte 1858 sein
ältester Sohn Fürst Johann ll., der jedoch
unverheiratet blieb. Als Fürst Johann II.
nach 71 Jahren Regentschaft starb,
nahm 1929 sein Bruder als Fürst Franz l.
das Recht der Erb- und Thronfolge wahr.
Da auch Fürst Franz l. keine Nachkom-
men hatte, ging mit seinem Tode 1938
das Erb- und Thronfolgerecht auf den
ältesten Bruder seines Vaters (= seinen
Onkel) und dessen Nachkommen über.
Der rechtmässige Erbe und Thronfolger