es möglich, die neue Bank bereits zu Beginn auf das Fundament
langjähriger Kundschaft, wertvoller internationaler Beziehungen
und Mandate, auch im Sektor der Vermögensverwaltung, zu
stellen.
Das Gesellschaftskapital aller drei liechtensteinischen Banken be-
findet sich in liechtensteinischen Händen.
Ganz allgemein ist zu sagen, daß durch die fortdauernde starke
Industrialisierung des Landes, besonders seit Ende des Zweiten
Weltkrieges, das Bankwesen im Fürstentum Liechtenstein einen
enormen Aufschwung genommen hat. Jedoch kann von einem
eigenen Geld- und Kapitalmarkt in Liechtenstein nicht die
Rede sein. Da das Land keine eigene Währung besitzt und somit
die Funktion einer eigenen Banknotenpresse nicht ausübt, hängt
gezwungenermaßen seine Geld- und Kreditpolitik von dem-
jenigen Land ab, mit dem es in gemeinsamer Währungsunion
steht. Das liechtensteinische. Bankwesen ist also mit dem des
schweizerischen aufs engste verbunden, und die Vorgänge auf
dessen Geld- und Kapitalmarkt finden ebenfalls ihren Nieder-
schlag bei den liechtensteinischen Banken. Dabei muß erwähnt
werden, daß die liechtensteinischen Banken dem schweizerischen
Bankengesetz nicht unterworfen sind. Jedoch war die f.l. Re-
gierung schon längst der Auffassung, „daß es aus volkswirt-
schaftlichen und wirtschaftspolitischen Erwägungen heraus ange-
bracht ist, ja sogar notwendig, rechtzeitig gesetzliche Normen
zu schaffen, um für diesen Wirtschaftszweig ein Regulativ zu
haben. ... Die gesamte Volkswirtschaft und mit ihr der Staat ist
an einer gesunden Banken-Organisation und an einem richtigen
Funktionieren des Bankgewerbes in hohem Maße interessiert“
(Motivenbericht). Am 21. Dezember 1960 erließ der liechtenstei-
nische Landtag nach schweizerischem Vorbild das „Gesetz über
die Banken und Sparkassen“ sowie Vollziehungsverordnungen,
welche den liechtensteinischen Besonderheiten Rechnung tragen.