Volltext: Volkswirtschaft und Bankwesen im Fürstentum Liechtenstein

1,4 % vom Erwerb und 0,7 °/,9 vom Vermögen. Zudem besteht 
die Steuerprogression. Die Gemeinden sind berechtigt, einen Zu- 
schlag bis zu 250 % zu erheben. Die Besteuerung der Holding- 
gesellschaften beträgt ı °/,9 vom Gesellschaftskapital, mindestens 
aber 400 Fr. netto pro Jahr. Der Ertrag ist hingegen steuerfrei. 
Mit den vorstehenden Ausführungen wurde versucht, die bedeu- 
tende Entwicklung der liechtensteinischen Volkswirtschaft zu 
veranschaulichen. Diese enorme und rapide Entfaltung wäre aber 
ohne Mitwirkung der liechtensteinischen Banken nicht möglich 
gewesen. 
Das erste Fundament für ein geordnetes Kreditwesen im Für- 
stentum Liechtenstein wurde durch die Einführung des Grund- 
buches im Jahre 1809 geschaffen. Unmittelbare, positive Folgen 
waren die Sicherung des Privatbesitzes, die Hebung des Kredites 
für den Landwirt und die genaue Aufzeichnung der Hypothekar- 
schulden. Da in der damaligen Zeit noch keine Industrie im 
Lande vorzufinden war, benötigte eigentlich nur der Bauer Dar- 
lehen meist kleineren Ausmaßes. Geldgeber waren Privatperso- 
nen aus dem In- und Ausland (vor allem aus der Schweiz und 
Österreich) sowie Pfarreien, Klöster und öffentliche Stiftungen. 
Dem allgemeinen Wunsche zur Schaffung einer landschäftlichen 
Sparkassa wurde aber erst am 5. Dezember 1861 entsprochen, 
indem vom damaligen Fürsten die Gründung der „Zins- und 
Credit-Landesanstalt“ (heutige Liechtensteinische Landesbank) 
sanktioniert worden ist. Somit konzentrierte sich in Liechten- 
stein das Geld- und Kreditwesen in einer öffentlich-rechtlichen 
Anstalt. 
Heute weist die Liechtensteinische Landesbank in ihrem Tätig- 
keitsbereich den Charakter einer schweizerischen Kantonalbank 
auf. Sie ist mit einem staatlichen Dotations-Kapital ausgestattet.
	        

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