1,4 % vom Erwerb und 0,7 °/,9 vom Vermögen. Zudem besteht
die Steuerprogression. Die Gemeinden sind berechtigt, einen Zu-
schlag bis zu 250 % zu erheben. Die Besteuerung der Holding-
gesellschaften beträgt ı °/,9 vom Gesellschaftskapital, mindestens
aber 400 Fr. netto pro Jahr. Der Ertrag ist hingegen steuerfrei.
Mit den vorstehenden Ausführungen wurde versucht, die bedeu-
tende Entwicklung der liechtensteinischen Volkswirtschaft zu
veranschaulichen. Diese enorme und rapide Entfaltung wäre aber
ohne Mitwirkung der liechtensteinischen Banken nicht möglich
gewesen.
Das erste Fundament für ein geordnetes Kreditwesen im Für-
stentum Liechtenstein wurde durch die Einführung des Grund-
buches im Jahre 1809 geschaffen. Unmittelbare, positive Folgen
waren die Sicherung des Privatbesitzes, die Hebung des Kredites
für den Landwirt und die genaue Aufzeichnung der Hypothekar-
schulden. Da in der damaligen Zeit noch keine Industrie im
Lande vorzufinden war, benötigte eigentlich nur der Bauer Dar-
lehen meist kleineren Ausmaßes. Geldgeber waren Privatperso-
nen aus dem In- und Ausland (vor allem aus der Schweiz und
Österreich) sowie Pfarreien, Klöster und öffentliche Stiftungen.
Dem allgemeinen Wunsche zur Schaffung einer landschäftlichen
Sparkassa wurde aber erst am 5. Dezember 1861 entsprochen,
indem vom damaligen Fürsten die Gründung der „Zins- und
Credit-Landesanstalt“ (heutige Liechtensteinische Landesbank)
sanktioniert worden ist. Somit konzentrierte sich in Liechten-
stein das Geld- und Kreditwesen in einer öffentlich-rechtlichen
Anstalt.
Heute weist die Liechtensteinische Landesbank in ihrem Tätig-
keitsbereich den Charakter einer schweizerischen Kantonalbank
auf. Sie ist mit einem staatlichen Dotations-Kapital ausgestattet.