Die Einladung des VSA bietet mir Gelegen-
heit, an der diesjährigen Jahresversammlung im
Fürstentum Liechtenstein über die Beziehungen
unseres Landes zur Schweiz von. liechtensteini-
scher Sicht aus ein paar Worte an Sie als Vertre-
ter der Schweizerischen Arbeitsämter, das ist je-
ner Stellen, mit denen die Liechtensteiner in der
Schweiz bei jeder Arbeitsannahme in Berührung
kommen, richten zu können, Gestatten Sie daß
ich. vorerst in kurzen Zügen das Bild des Landes,
sein «Gesicht» und seinen geschichtlichen Werde-
gang bruchstückweise zeichne und damit die
Grundlage für das Verständnis seiner Beziehun-
gen zur Schweiz schaffe.
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In der Sprache des Baedekers heißt es, das
Fürstentum Liechtenstein zähle mit seinen 157
Quadratkilometern Fläche und seinen 17 000 Ein-
wohnerrn zu den kleinsten Ländern der Erde, Die
11 Gemeinden mit dem Hauptorte Vaduz sind in
den beiden Landschaften Oberland und Unter-
land, entsprechend der historischen Einteilung
des Landes im Mittelalter in die Grafschaft Va-
duz und die Herrschaft Schellenberg, zusammen-
gefaßt und bilden die konstitutionelle Erbmonar-
chie Fürstentum Liechtenstein, Das Fürstentum
Liechtenstein ist ein souveräner Staat, in wel-
chem die Staatsgewalt nach .der heute geltenden
Verfassung vom 5. Oktober 1921 im Fürsten
und im Volke verankert ist, So wie es in der
Schweiz zur Annahme eines Initiativbegehrens
neben der Mehrheit der Stimmenden. noch der
Mehrheit der Stände bedarf, so. tritt in Liechten-
stein ein Gesetzesbeschluß des Landtages oder
ein in der Volksabstimmung angenommenes Ge-
setz nur dann in Kraft, wenn es überdies noch
die Sanktion des Landesfürsten erhält. Die Re-
gierung des Landes wird einvernehmlich vom
Landesfürsten und dem Landtage, das ist dem
15köpfigen nach dem Proporzsystem gewählten
liechtensteinischen Parlament, bestellt, Die po-
litischen. Volksrechte sind weitgehend ausgebaut.
Das ergibt sich wohl am besten daraus, daß
Liechtenstein. Referendum und ‚Initiative nicht
nur in bezug auf Verfassung und Gesetz ken-
nen, sondern dieselben sogar in. Gemeindeange-
legenheiten zulassen,