Volltext: Wirtschaftliche, kulturelle und politische Beziehungen zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweiz

Die Einladung des VSA bietet mir Gelegen- 
heit, an der diesjährigen Jahresversammlung im 
Fürstentum Liechtenstein über die Beziehungen 
unseres Landes zur Schweiz von. liechtensteini- 
scher Sicht aus ein paar Worte an Sie als Vertre- 
ter der Schweizerischen Arbeitsämter, das ist je- 
ner Stellen, mit denen die Liechtensteiner in der 
Schweiz bei jeder Arbeitsannahme in Berührung 
kommen, richten zu können, Gestatten Sie daß 
ich. vorerst in kurzen Zügen das Bild des Landes, 
sein «Gesicht» und seinen geschichtlichen Werde- 
gang bruchstückweise zeichne und damit die 
Grundlage für das Verständnis seiner Beziehun- 
gen zur Schweiz schaffe. 
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In der Sprache des Baedekers heißt es, das 
Fürstentum Liechtenstein zähle mit seinen 157 
Quadratkilometern Fläche und seinen 17 000 Ein- 
wohnerrn zu den kleinsten Ländern der Erde, Die 
11 Gemeinden mit dem Hauptorte Vaduz sind in 
den beiden Landschaften Oberland und Unter- 
land, entsprechend der historischen Einteilung 
des Landes im Mittelalter in die Grafschaft Va- 
duz und die Herrschaft Schellenberg, zusammen- 
gefaßt und bilden die konstitutionelle Erbmonar- 
chie Fürstentum Liechtenstein, Das Fürstentum 
Liechtenstein ist ein souveräner Staat, in wel- 
chem die Staatsgewalt nach .der heute geltenden 
Verfassung vom 5. Oktober 1921 im Fürsten 
und im Volke verankert ist, So wie es in der 
Schweiz zur Annahme eines Initiativbegehrens 
neben der Mehrheit der Stimmenden. noch der 
Mehrheit der Stände bedarf, so. tritt in Liechten- 
stein ein Gesetzesbeschluß des Landtages oder 
ein in der Volksabstimmung angenommenes Ge- 
setz nur dann in Kraft, wenn es überdies noch 
die Sanktion des Landesfürsten erhält. Die Re- 
gierung des Landes wird einvernehmlich vom 
Landesfürsten und dem Landtage, das ist dem 
15köpfigen nach dem Proporzsystem gewählten 
liechtensteinischen Parlament, bestellt, Die po- 
litischen. Volksrechte sind weitgehend ausgebaut. 
Das ergibt sich wohl am besten daraus, daß 
Liechtenstein. Referendum und ‚Initiative nicht 
nur in bezug auf Verfassung und Gesetz ken- 
nen, sondern dieselben sogar in. Gemeindeange- 
legenheiten zulassen,
	        

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