befreit. Gewerbebewilligungen und ähnliche Er-
mächtigungen zur Berufsausübung, insbesondere
Bewilligungen zur Ausübung medizinischer und
paramedizinischer Berufe, bleiben vorbehalten,
das heißt, es gelten hier die bereits gesondert
getroffenen Vereinbarungen früherer Jahre in be-
zug auf die Aerzte und deren Berufsausübung im
gegenseitigen Grenzgebiet.
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Die bereits seit 1941 bestehende Formulierung,
wornach Liechtensteiner und Schweizer im an-
dern Staat auf Gesuch hin Aufenthaltsbewilli-
gung, auch zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit,
erhalten, ist in der neuen Vereinbarung beibe-
halten. Selbstverständlich steht dieser Anspruch
nur unbescholtenen Personen zu. Wer schlecht
beleumundet,. vorbestraft oder wiederholt frem-
denpolizeiliche Vorschriften oder behördliche
Verfügungen mißachtete, besitzt keinen An-
spruch auf Aufenthaltsgewährung. Nach wie vor
können einem Liechtensteiner in der Schweiz
wie einem Schweizer in Liechtenstein der Auf-
enthalt und die Arbeitsannahme aus Gründen
der: Ueberfremdung oder des Arbeitsmarktes
nicht verweigert werden, ja selbst die Öffent-
liche Arbeitsvermittlung hat sich gegenseitig bei-
der Staatsangehörigen ohne Unterschied gleich
anzunehmen. Damit aber sind Liechtenstein und
die Schweiz betont, was die Zulassung zu Auf-
enthalt und Arbeitsannahme anbetrifft, ein Wirt-
schaftsgebiet geworden. Die Angehörigen beider
Staaten besitzen einen vertraglichen Rechtsan-
spruch auf die gegenseitige Gleichstellung. Ich
hoffe, diese neue Vereinbarung mit der vollstän-
digen Gleichstellung der beidseitigen Staatsan-
gehörigen wirke sich in den zwischenstaatlichen
Beziehungen nur zum Guten aus. Von liechten-
steinischer Seite aus dürfen‘ Sie versichert sein,
daß unser Arbeitsamt und unsere Fremden-
polizei sich bemühen werden, das neue Abkom-
men nicht nur korrekt, sondern mit besonderem
Entgegenkommen gegenüber den sich hier nieder-
iassenden schweizerischen Staatsangehörigen an-
zuwenden, Wir ersuchen auch Sie, sehr geehrte
Herren Vertreter der kantonalen Arbeitsämter,
den Liechtensteiner in der Schweiz wie einen der
Ihrigen aufzunehmen und sich seiner anzuneh-
men, mag kommen was noch wolle. Dann wird