Volltext: Wirtschaftliche, kulturelle und politische Beziehungen zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweiz

erhielt, wie auch umgekehrt das Fürstentum 
Liechtenstein jedem Schweizer gerne Aufenthalt 
und Arbeitsannahme gewährte, Die Zahl jener 
Liechtensteiner, die nach der Schweiz ausreisten 
um dort Arbeit zu suchen, nahm stark ab. Der 
liechtensteinische Bauarbeiter fand hier Arbeit 
genug oder aber er zog es vor, in den neu er- 
richteten Industriebetrieben Arbeit anzunehmen. 
Die Zahl der sich in der Schweiz aufhaltenden 
Liechtensteiner ist die letzten Jahre eher zurück- 
gegangen, Schätzte man in früheren Jahren die 
in der Schweiz wohnhaften Liechtensteiner auf 
1800, so wird die Zahl heute nur mehr mit 1650 
angegeben, Dagegen hat die Zahl der sich in 
Liechtenstein aufhaltenden oder hier niedergelas- 
senen Schweizer stark zugenommen: 1930 — 436, 
1941 — 584, 1950 — 1191, 1961 = 1445. 
Die teilweise geänderten Verhältnisse und das 
Bestreben, die Vertiefung der guten nachbarli- 
chen Beziehungen auch nach außen wie in der 
Praxis zu betonen, führten dazu, daß im Februar 
dieses Jahres in Bern zwischen einer schweizeri- 
schen und einer liechtensteinischen Delegation 
eine neue Vereinbarung über die fremdenpolizei- 
liche Rechtsstellung der beiderseitigen Staatsan- 
gehörigen im andern Vertragsstaate ausgear- 
beitet und am 20. Februar 1962 paraphiert wur- 
de. Dieselbe bedarf noch beidseitig der formellen 
Unterzeichnung, Auf Grund dieser neuen Ver- 
einbarung ist .alles beseitigt, was in bezug auf 
Aufenthalt und Arbeitsannahme die ' völlige 
Gleichstellung der Angehörigen der beiden Länder 
in jedem Staate hindern könnte, Nach wie vor 
können Angehörige beider Staaten die Schweize- 
risch-Kechtensteinische Grenze. ohne Ausweis- 
papiere überschreiten; eine Grenzkontrolle findet 
nicht statt. Das will aber nicht heißen, daß sich 
der Liechtensteiner bei Aufenthalt in der Schweiz 
etwa nicht zu melden hätte, Die Anmeldevor- 
schriften bestehen für ihn wie für jeden andern 
Ausländer, umgekehrt auch für die Schweizer im 
Fürstentum Liechtenstein, Dagegen sind schwei- 
zerische und liechtensteinische Grenzgänger, wel- 
che die Nacht regelmäßig in ihrem Heimatstaat 
verbringen, von der Anmeldepflicht wie auch von 
der fremdenpolizeilichen Bewilligung für die Aus- 
übung einer Erwerbstätigkeit im andern Land 
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