erhielt, wie auch umgekehrt das Fürstentum
Liechtenstein jedem Schweizer gerne Aufenthalt
und Arbeitsannahme gewährte, Die Zahl jener
Liechtensteiner, die nach der Schweiz ausreisten
um dort Arbeit zu suchen, nahm stark ab. Der
liechtensteinische Bauarbeiter fand hier Arbeit
genug oder aber er zog es vor, in den neu er-
richteten Industriebetrieben Arbeit anzunehmen.
Die Zahl der sich in der Schweiz aufhaltenden
Liechtensteiner ist die letzten Jahre eher zurück-
gegangen, Schätzte man in früheren Jahren die
in der Schweiz wohnhaften Liechtensteiner auf
1800, so wird die Zahl heute nur mehr mit 1650
angegeben, Dagegen hat die Zahl der sich in
Liechtenstein aufhaltenden oder hier niedergelas-
senen Schweizer stark zugenommen: 1930 — 436,
1941 — 584, 1950 — 1191, 1961 = 1445.
Die teilweise geänderten Verhältnisse und das
Bestreben, die Vertiefung der guten nachbarli-
chen Beziehungen auch nach außen wie in der
Praxis zu betonen, führten dazu, daß im Februar
dieses Jahres in Bern zwischen einer schweizeri-
schen und einer liechtensteinischen Delegation
eine neue Vereinbarung über die fremdenpolizei-
liche Rechtsstellung der beiderseitigen Staatsan-
gehörigen im andern Vertragsstaate ausgear-
beitet und am 20. Februar 1962 paraphiert wur-
de. Dieselbe bedarf noch beidseitig der formellen
Unterzeichnung, Auf Grund dieser neuen Ver-
einbarung ist .alles beseitigt, was in bezug auf
Aufenthalt und Arbeitsannahme die ' völlige
Gleichstellung der Angehörigen der beiden Länder
in jedem Staate hindern könnte, Nach wie vor
können Angehörige beider Staaten die Schweize-
risch-Kechtensteinische Grenze. ohne Ausweis-
papiere überschreiten; eine Grenzkontrolle findet
nicht statt. Das will aber nicht heißen, daß sich
der Liechtensteiner bei Aufenthalt in der Schweiz
etwa nicht zu melden hätte, Die Anmeldevor-
schriften bestehen für ihn wie für jeden andern
Ausländer, umgekehrt auch für die Schweizer im
Fürstentum Liechtenstein, Dagegen sind schwei-
zerische und liechtensteinische Grenzgänger, wel-
che die Nacht regelmäßig in ihrem Heimatstaat
verbringen, von der Anmeldepflicht wie auch von
der fremdenpolizeilichen Bewilligung für die Aus-
übung einer Erwerbstätigkeit im andern Land
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