Volltext: Wirtschaftliche, kulturelle und politische Beziehungen zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweiz

Liechtenstein die schweiz. Wartefristen für 
die Aufnahme ins ‚Bürgerrecht praktisch nicht 
kannte sondern bei der Verleihung des Bürger- 
rechtes von andern Voraussetzungen und Erwä- 
gungen ausging als wie die Schweiz, Heute sind 
die Voraussetzungen stark den schweizerischen 
angepaßt, nachdem Liechtenstein in einem 1960 
geschaffenen neuen Bürgerrechtsgesetz ebenfalls 
eine mindestens fünfjährige Wartefrist einbaute 
und die letzten Jahre praktisch kaum mehr je- 
manden einbürgerte, Im übrigen wurde der 
Liechtensteiner auch nach diesem Abkommen wie 
jeder andere Ausländer in der Kontrolle gehal- 
ten, unterlag den Vorschriften der Ausweisung, 
Einreisesperre und Einreisebeschränkung, Doch 
konnte letztere auf Gesuch hin aufgehoben wer- 
den, wenn sie nur aus Gründen des Arbeitsmark- 
tes oder der Ueberfremdung gesetzt worden war. 
Saisonarbeitern im Baugewerbe konnten die Kan- 
tone bei saisonmäßig bedingter Arbeitslosigkeit 
die Bewilligung für höchstens drei Monate der 
Zwischensaison verweigern oder entziehen. Die 
Vereinbarung Sagt weiters, daß dem Liechten- 
steiner, der sich zu Aufenthalt und Arbeitsan- 
nahme meldet, durch die zuständige Behörde 
ohne Verzug eine provisorische Bewilligung aus- 
zustellen sei. Dieser Bewilligung wegen haben in 
der Folge die Liechtensteiner so oft bei den kan- 
tonalen Arbeitsämtern vorgesprochen. Den 
Schweizern in Liechtenstein wurde in, diesem 
Vertrage zugesichert, ihnen die gleichen Rechte 
hinsichtlich Aufenthalt, Niederlassung und Er- 
werbstätigkeit wie den Liechtensteinern in der 
Schweiz zu gewähren. 
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In den Jahren 1947 und 1948 erhielt das 
Uebereinkommen vom 23, Januar 1941 eine neue 
Fassung, ohne wesentliche Aenderungen in Be- 
zug auf die Liechtensteiner in der Schweiz und 
die Schweizer in Liechtenstein zu bringen. Dafür 
brachte die Hochkonjunktur einen Umschwung 
auf dem Arbeitsmarkt, der nicht ohne Einwir- 
kung auf die Behandlung der Liechtensteiner von 
der arbeitsmarktlichen Seite her verblieb, Eis 
führte im allgemeinen dazu, daß der Liechten- 
steiner im Laufe der letzten zehn Jahre auf An- 
meldung hin praktisch ohne Schwierigkeit Auf- 
enthalt und Arbeitsbewilligung in der Schweiz
	        

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