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In Art. 33 des Zollvertrages vom 29. März 1923
der Schweiz mit dem Fürstentum Liechtenstein
erklärt nun die Schweizerische Eidgenossenschaft
auf die Ausübung der fremdenpolizeilichen Grenz-
kontrolle an der liechtensteinisch-schweizerischen
Grenze zu verzichten, sofern und solange das
Fürstentum Liechtenstein dafür Sorge trägt, daß
die Umgehung der schweizerischen Vorschriften
über Fremdenpolizei, Niederlassung, Aufenthalt
usw, vermieden wird. Die schweizerischen Zoll-
organe übernahmen die fremdenpolizeiliche
Grenzkontrolle an der liechtensteinisch-vorarl-
bergischen Grenze künftighin unentgeltlich, das
heißt, die Kontrolle der ein- und ausreisenden
Ausländer wurde von der Rheingrenze zurück
an die neue Zollgrenze verlegt, womit Liechten-
stein aber naturgemäß infolge der offenen Grenze
nach der Schweiz die schweizerische Fremdenpoli-
zeipraxis ebenfalls sich zu eigen machen mußte.
Diese Regelung wurde bis heute beibehalten, das
heißt die Grenze nach der Schweiz kann von
Liechtenstein aus und umgekehrt ohne jeden
Ausweis und ohne jede Kontrolle überschritten
werden. Die liechtensteinischen Behörden sind
sich bewußt, daß sie dieser in erster Linie der
einheimischen Bevölkerung zugute kommenden
großen Erleichterung durch die Anwendung der
schweizerischen fremdenpolizeilichen Bestimmun-
gen für Drittausländer im Fürstentum Liechten-
Stein gerecht zu werden haben.
Wie verhält es sich nun mit dem Liechten-
steiner in der Schweiz bzw. dem Schweizer in
Liechtenstein? Bereits am 1. Februar 1922 hat-
te die Schweiz auf den Visumszwang fiir Liech-
tensteiner verzichtet. In einer Vereinbarung
zwischen der schweizerischen und der liechten-
steinischen Regierung vom 28. Dezember 1923,
also auf das Inkrafttreten des Zollvertrages auf
1. Janner 1924 hin ausgerichtet, wird erklärt,
daß im Kleinen Grenzverkehr für die Arbeits-
annahme die Bewilligung der zuständigen Be-
hörde der Grenzkantone erforderlich sei und im
übrigen die Bestimmungen der beiden Staaten
über die Regelung des Aufenthaltsverhältnisses
für Ausländer vorbehalten blieben. Das hieß in
der Praxis, daß der Liechtensteiner zwar ohne
Visum nach der Schweiz einreisen konnte und