Volltext: Wirtschaftliche, kulturelle und politische Beziehungen zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweiz

«Das Fürstentum Liechtenstein gewährt den 
Angehörigen der Schweiz unter den in Art. 2 
angeführten Bedingungen das Recht, sich im 
Fürstentum Liechtenstein zeitweilig aufzuhalten 
oder dauernd niederzulassen, Grundeigentum zu 
erwerben oder zu veräußern, auch jedes Gewerbe, 
dessen Ausübung überhaupt gestattet ist, auf 
eigene Rechnung zu betreiben oder betreiben zu 
lassen, ohne zu dem Eintritte in den Staats- oder 
Gemeindeverband genötigt und ohne anderen als 
den für die Angehörigen des Fürstentums Liech- 
tenstein geltenden Lasten unterworfen zu sein. 
Anderseits gewährt die Schweiz den Angehöri- 
gen des Fürstentums Liechtenstein unter den 
nämlichen Bedingungen das. Recht, sich in der 
Schweiz zeitweilig aufzuhalten. oder dauernd 
niederzulassen, Grundeigentum zu erwerben oder 
zu. veräußern, auch jedes Gewerbe, dessen Aus- 
übung überhaupt gestattet ist, auf eigene Rech- 
nung zu betreiben oder betreiben zu lassen, ohne 
zu dem Eintritte in den Staats- oder Gemeinde- 
verband genötigt und ohne andern als den für 
die Angehörigen der Schweiz geltenden Lasten 
unterworfen zu sein.> 
Als Bedingungen gemäß Art. 2 waren die Bei- 
bringung eines Heimatscheines, des Leumunds- 
zeugnisses und eines Zeugnisses, daß der Gesuch- 
steller die Mittel zu seiner und seiner Familie 
Unterhalt. besitze, zu erfüllen. Dieser Nieder- 
lassungsvertrag bildet nun wieder die formale 
Grundlage für das Abkommen vom. 20. Februar 
1962. 
In der Schweiz war bekanntlich die Fremden- 
polizei bis zu der am 25. Oktober 1925 erfolgten 
Aenderung des Art. 69bis der Bundesverfassung 
bzw. bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes 
vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Nieder- 
lassung der Ausländer eine Angelegenheit der 
Kantone, obwohl seitens des Bundes bereits 
schon. während des Ersten Weltkrieges der Auf- 
bau einer Fremdenpolizei auf Bundesebene be- 
gonnen worden war, die sich aber in erster Linie 
anfänglich auf die. Regelung der Einreise und 
die Kontrolle der Ausländer bezog. 
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