«Das Fürstentum Liechtenstein gewährt den
Angehörigen der Schweiz unter den in Art. 2
angeführten Bedingungen das Recht, sich im
Fürstentum Liechtenstein zeitweilig aufzuhalten
oder dauernd niederzulassen, Grundeigentum zu
erwerben oder zu veräußern, auch jedes Gewerbe,
dessen Ausübung überhaupt gestattet ist, auf
eigene Rechnung zu betreiben oder betreiben zu
lassen, ohne zu dem Eintritte in den Staats- oder
Gemeindeverband genötigt und ohne anderen als
den für die Angehörigen des Fürstentums Liech-
tenstein geltenden Lasten unterworfen zu sein.
Anderseits gewährt die Schweiz den Angehöri-
gen des Fürstentums Liechtenstein unter den
nämlichen Bedingungen das. Recht, sich in der
Schweiz zeitweilig aufzuhalten. oder dauernd
niederzulassen, Grundeigentum zu erwerben oder
zu. veräußern, auch jedes Gewerbe, dessen Aus-
übung überhaupt gestattet ist, auf eigene Rech-
nung zu betreiben oder betreiben zu lassen, ohne
zu dem Eintritte in den Staats- oder Gemeinde-
verband genötigt und ohne andern als den für
die Angehörigen der Schweiz geltenden Lasten
unterworfen zu sein.>
Als Bedingungen gemäß Art. 2 waren die Bei-
bringung eines Heimatscheines, des Leumunds-
zeugnisses und eines Zeugnisses, daß der Gesuch-
steller die Mittel zu seiner und seiner Familie
Unterhalt. besitze, zu erfüllen. Dieser Nieder-
lassungsvertrag bildet nun wieder die formale
Grundlage für das Abkommen vom. 20. Februar
1962.
In der Schweiz war bekanntlich die Fremden-
polizei bis zu der am 25. Oktober 1925 erfolgten
Aenderung des Art. 69bis der Bundesverfassung
bzw. bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes
vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Nieder-
lassung der Ausländer eine Angelegenheit der
Kantone, obwohl seitens des Bundes bereits
schon. während des Ersten Weltkrieges der Auf-
bau einer Fremdenpolizei auf Bundesebene be-
gonnen worden war, die sich aber in erster Linie
anfänglich auf die. Regelung der Einreise und
die Kontrolle der Ausländer bezog.
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