gen mit dem Auslande, beachtet und führt von
der Schweiz als anwendbar erklärte eidgenös-
sische Gesetze und andere allgemein: verbind-
liche Beschlüsse und Erlasse durch, anerkennt
schweizerische Gerichte als Rekursinstanzen in
einer Reihe bestimmter Fälle ete.
Ich erinnere nur noch kurz an die verschiede-
nen andern Uebereinkommen .und Verträge, die
im Laufe der Jahre zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechten-
stein zum Abschluß gelangten, wie etwa an den
Niederlassungsvertrag aus dem Jahre 1874, das
Uebereinkommen von 1886 über die beiderseitige
Zulassung von Medizinalpersonen zur Berufsaus-
übung, das Abkommen von 1932.über die Gleich-
behandlung der beiderseitigen Staatsangehörigen
in der sozialen Unfallversicherung, die Verein-
barung von 1939 betreffend die Ausübung der
Kranken- und Unfallversicherungspraxis in der
schweizerischen Nachbarschaft durch liechten-
steinische Aerzte, die. Vereinbarung von 1944
über die Anerkennung der Eidgenössischen Medi-
zinalprüfungen in Liechtenstein und die Zulas-
sung von Liechtensteinern zu diesen Prüfungen,
den Beitritt Liechtensteins zum interkantonalen
Viehhandelskonkordat (1945), die Vereinbarung
von 1950 über die Aufsicht über die Luftfahrt
in Liechtenstein durch schweizerische Behörden,
das Abkommen von 1953 über den Beitritt zur
IKS. das Abkommen von 1954 über die AHV egete.
Im besonderen möchte ich noch auf ein für
Liechtenstein und seine wirtschaftliche Entwick-
lung speziell bedeutungsvolles Uebereinkommen
eingehen, mit dem Sie sich, sehr geehrte Herren
Leiter der kantonalen Arbeitsämter, beruflich
ziemlich viel beschäftigen mußten: das ist die
Vereinbarung über die fremdenpolizeiliche Rege-
Jung für die Liechtensteiner in der Schweiz und
die Schweizer im Fürstentum Liechtenstein.
Der am 6. Juli 1874 zwischen dem damaligen
a. 0. schweizerischen Gesandten in Wien und dem
Vertreter des Fürsten von Liechtenstein abge-
schlossene Niederlassungsvertrag ‚erklärt in
Artikel 1:
17