Volltext: Wirtschaftliche, kulturelle und politische Beziehungen zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweiz

gen mit dem Auslande, beachtet und führt von 
der Schweiz als anwendbar erklärte eidgenös- 
sische Gesetze und andere allgemein: verbind- 
liche Beschlüsse und Erlasse durch, anerkennt 
schweizerische Gerichte als Rekursinstanzen in 
einer Reihe bestimmter Fälle ete. 
Ich erinnere nur noch kurz an die verschiede- 
nen andern Uebereinkommen .und Verträge, die 
im Laufe der Jahre zwischen der Schweizerischen 
Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechten- 
stein zum Abschluß gelangten, wie etwa an den 
Niederlassungsvertrag aus dem Jahre 1874, das 
Uebereinkommen von 1886 über die beiderseitige 
Zulassung von Medizinalpersonen zur Berufsaus- 
übung, das Abkommen von 1932.über die Gleich- 
behandlung der beiderseitigen Staatsangehörigen 
in der sozialen Unfallversicherung, die Verein- 
barung von 1939 betreffend die Ausübung der 
Kranken- und Unfallversicherungspraxis in der 
schweizerischen Nachbarschaft durch liechten- 
steinische Aerzte, die. Vereinbarung von 1944 
über die Anerkennung der Eidgenössischen Medi- 
zinalprüfungen in Liechtenstein und die Zulas- 
sung von Liechtensteinern zu diesen Prüfungen, 
den Beitritt Liechtensteins zum interkantonalen 
Viehhandelskonkordat (1945), die Vereinbarung 
von 1950 über die Aufsicht über die Luftfahrt 
in Liechtenstein durch schweizerische Behörden, 
das Abkommen von 1953 über den Beitritt zur 
IKS. das Abkommen von 1954 über die AHV egete. 
Im besonderen möchte ich noch auf ein für 
Liechtenstein und seine wirtschaftliche Entwick- 
lung speziell bedeutungsvolles Uebereinkommen 
eingehen, mit dem Sie sich, sehr geehrte Herren 
Leiter der kantonalen Arbeitsämter, beruflich 
ziemlich viel beschäftigen mußten: das ist die 
Vereinbarung über die fremdenpolizeiliche Rege- 
Jung für die Liechtensteiner in der Schweiz und 
die Schweizer im Fürstentum Liechtenstein. 
Der am 6. Juli 1874 zwischen dem damaligen 
a. 0. schweizerischen Gesandten in Wien und dem 
Vertreter des Fürsten von Liechtenstein abge- 
schlossene Niederlassungsvertrag ‚erklärt in 
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