Volltext: Wirtschaftliche, kulturelle und politische Beziehungen zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweiz

täglichen Bedarfes werden ausschließlich aus der 
Schweiz oder durch die Schweiz eingeführt, 5SO- 
weit sie nicht die eigene Landesproduktion bietet. 
Alles aufzuzählen, würde zu weit führen. Auf an- 
dere ‚Aspekte der gegenseitigen Beziehungen 
möchte ich bei der Anführung der einzelnen Ver- 
träge zurückkommen. ; 
Wie ich bereits früher ausführte, bildet die 
Grundlage des gegenseitigen Vertrauens und da- 
mit. der guten Beziehungen eine Reihe von Ver- 
trägen, die im Laufe der Jahre zwischen der 
Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Für- 
stentum Liechtenstein über Ersuchen des letzte- 
ren abgeschlossen wurden. An erster Stelle steht 
der kurz als «Zollvertrag» ‚bezeichnete Vertrag 
zwischen der Schweiz und Liechtenstein über den 
Anschluß des Fürstentums Liechtenstein an das 
schweizerische Zollgebiet vom 29, März 1923, der 
so heißt es im Ingreß des Vertrages, abgeschlos- 
sen wurde «vom Wunsche beseelt, die zwischen 
der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein 
bestehenden freundschaftlichen Beziehungen fe- 
ster und inniger zu gestalten», Aus dem Ver- 
tragsinhalt. ist zu entnehmen, daß Liechtenstein 
an das schweizerische Zollgebiet angeschlossen 
wird und an der schweizerisch-liechtensteinischen 
Grenze von keiner Seite Abgaben erhoben sowie 
Beschränkungen und Verbote der Ein- und Aus- 
fuhr erlassen werden, soferne. solche nicht im 
Verkehr von Kanton zu Kanton als zulässig er- 
klärt werden, Damit ist an der schweizerisch- 
liechtensteinischen Grenze (ca, 34 km lang) jede 
Zollkontrolle seit 1. Januar 1924 dahingefallen 
und blieb auch während des zweiten Weltkrieges, 
als von 1939 bis 1947 eine Grenzkontrolle aus 
andern Gründen notwendig war, dahingefallen, 
also kein Platz mehr für gegenseitigen Schmug- 
gel!‘ Liechtenstein. errichtete 1923 in aller. Eile 
neue Zollgebäude an der Grenze gegenüber 
Oesterreich und auf 1. Januar 1924 traten die 
schweizerischen Zollbeamten und die Grenzwacht- 
angehörigen ihren Dienst an, behalten aber ihren 
zivilrechtlichen Wohnsitz für sich und ihre Fa- 
milie in Buchs SG bei, bezahlen also auch dort 
ihre Steuern und nehmen dort an den Wahlen 
und Abstimmungen. teil; sie sind also trotz 
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