Volltext: Wirtschaftliche, kulturelle und politische Beziehungen zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweiz

und Wirtschaftsunion eingegangen ist, verleiht 
den wechselseitigen Beziehungen eine besondere 
Note. Mit Nachdruck darf aber hervorgehoben 
werden, daß die ökonomische Partnerschaft we- 
der die staatliche Selbständigkeit noch das poli- 
tische Eigenleben des kleineren Unionspartners 
beeinträchtigt. Die Wahrung der Souveränität 
bei engster ökonomischer Integration im Kleinen 
mag als Beispiel für die Lösung grundsätzlich 
ähnlich gearteter Probleme auf der weiteren 
auropäischen Ebene dienen. » 
In der gleichen Nummer der SHZ skizzierte 
Dr. Andreas Thommen die «Wirtschaftliche Bin- 
dung an die Schweiz» wie folgt: «Gemessen an 
Territorium und Bevölkerung, wirkt die Schweiz 
im Vergleich zum Fürstentum Liechtenstein wie 
ein Riese: gebietsmäßig ist die Schweiz 273 mal 
so groß, bevölkerungsmäßig 328 mal umfang- 
reicher, Seit 1921 ist das Fürstentum durch den 
Postvertrag, seit 1924 durch den Zollvertrag mit 
der Schweiz verbunden, eng verbunden in einer 
praktisch lückenlosen Zoll-, Wirtschafts- und 
Währungsunion, die es mit sich bringt, daß nicht 
nur in kultureller, sondern ebenso in wirtschaft- 
licher und selbst politischer Hinsicht eine unver- 
kennbare Assimilation beider Nachbarländer ein- 
tritt. 
Q 
Die meisten wichtigen Verfassungs- ‚oder Ge- 
setzesbestimmungen, welche das Schweizervolk 
beschließt oder beschloß, müssen kurz darnach 
auch durch das Fürstentum Liechtenstein — sei 
es durch Regierung, Landtag oder (männliches) 
Volk — beschlossen werden, Das Fürstentum 
kennt analog Regelungen für die AHV und die 
IV sowie für andere sozialpolitische Lösungen. 
Die Zölle und die wirtschaftlichen Direktsteuern 
werden durch Bern oder die Schweizer Zöllner 
an der 72 km langen liechtensteinischen Grenze 
erhoben; verwaltet und auf die Liechtensteiner 
gemäß Bevölkerungszahl nach Abzug eines Ent- 
geltes für Verwaltungsspesen verteilt. Die Ta- 
bak- und Alkoholsteuer (hier noch eine zusätz- 
liche im Fürstentum), die Benzinzollsteuer, der 
Benzinzollzuschlag, die Belastung der Agrarpro- 
dukteeinfuhr, sämtliche Umlageverfahren, Kon- 
tingente, Exportbewilligungen usw, — alles wird
	        

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