1. Jänner 1924 in Kraft getretenen Zollanschluß-
vertrag den schweizerischen Wirtschaftsraum,
womit schweizerisches Kapital für Investitionen
im Lande Zutrauen faßte, damit die liechten-
steinische Wirtschaft wieder neu ankurbelte und
zur heutigen Blüte führen half. An diese Grund-
verträge Schlossen sich weitere Vereinbarungen
an, wohl die wichtigste unter ihnen die sog. Ver-
sinbarung über die Regelung der fremdenpoli-
zeilichen Beziehungen, das ist die Regelung für
die Schweizer im Fürstentum Liechtenstein und
die Liechtensteiner in der Schweizerischen Eid-
genössenschaft sowie die Angleichung der liech-
tensteinischen Praxis an die schweizerische in
bezug auf die fremdenpolizeiliche Behandlung
der Drittausländer im Lande.
Ohne die Grenze genau abzustecken zwischen
wirtschaftlichen, kulturellen und politischen Be-
ziehungen des Fürstentums Liechtenstein zur
Schweiz, weil ja gerade der Begriff «politische
Beziehungen». bei der so verschiedenen Auffas-
sung darüber, was unter Politik alles zu ver-
stehen ist, bald sehr weit, man denke z.B, nur
an die Begriffe von Wirtschaftspolitik, Kultur-
politik, Zollpolitik, Handelspolitik ete., ete,, bald
aber wieder sehr eng in Abgrenzung zur Wirt-
schaftung, ich denke z.B. hier an die Unter-
scheidung wie sie in den Verhandlungen über die
Assoziierung an die EWG gegeben ist und prak-
tisch nur mehr das bedeuten will, was direkt die
Hoheitsrechte des Staates berührt, kaum einen
festen Rahmen zu bilden vermag, die eigentlichen
Beziehungen zur Schweiz vollumfänglich in ein
festes System einzustufen. Sie sind im Laufe
der letzten vier Jahrzehnte sehr umfassend ge-
worden. Sie sind wohl am besten gekennzeichnet
in folgenden zwei Zitaten, die ich der Sonder-
beilage der Schweizerischen Handelszeitung vom
30. Mai 1962 entnehme:
Bundesrat Hans Schaffner faßte die Verbun-
denheit der Schweiz mit dem Fürstentum Liech-
tenstein in die folgenden Worte zusammen: «Die
Verflechtung unserer beiden Länder reicht über
die herkömmlichen freundnachbarlichen Kontakte
weit hinaus. Die Tatsache, daß das Fürstentum
mit der Eidgenossenschaft eine Zoll-, Währungs-
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