Monarchischer Konstitutionalismus
2. Kompetenzbereich
In seinen Zuständigkeitsbereich fallen die Mitwirkung bei der Militär-
aushebung ($ 40 KV)? und der jährliche Landesvoranschlag (Vorschlag
über sämtliche Einnahmen und Ausgaben) ($ 45 KV). Die Auferlegung
der Steuer sowie die Art der Umlegung und Verteilung aller öffentlicher
Abgaben bedürfen seiner Zustimmung bzw. seiner «Verwilligung»
($$ 43, 44 und 45 KV) wie auch die Aufnahme von Anleihen und die
Übernahme von Schuldverpflichtungen ($ 47 KV). Wichtige Staatsver-
träge setzen die Bewilligung des Landtages voraus ($ 23 Abs. 2 KV). Es
fehlen dem Landtag aber, wie dies auch heute noch zum Teil der Fall
ist,24 wichtige formelle Rechte. Er hat kein Recht zur Selbstversamm-
lung und kein Recht, sich selbst aufzulösen. Es ist auch bezeichnend für
die fürstliche Dominanz, dass die Geschäftsordnung des Landtages vom
29. März 1863 von der fürstlichen Regierung beantragt, vom Landtag
beschlossen und vom Fürsten genehmigt wurde.265 Sie kann nur im Wege
der Gesetzgebung geändert werden. Der Präsident des Landtages, der
zugleich auch Vorstand des Landesausschusses ist, und sein Stellvertre-
ter bedürfen der Bestätigung des Landesfürsten.?®
262 Siehe etwa LGBl. 1864 Nr. 1: Gesetz vom 25. Oktober 1864 wegen der Rekruten-
aushebung für das Jahr 1864 und LGBl. 1864 Nr. 7: Gesetz vom 2. Oktober 1864
über die Rekrutenaushebung für das Jahr 1865.
263 Nach $ 95 Amtsinstruktion von 1862 sind allerdings die Staatsrechnungen der fürst-
lichen Buchhaltung (in Buschowitz) zur «ziffernmässigen Prüfung» zuzusenden,
welche die Bemängelungen der fürstlichen Regierung mitzuteilen hat. Die «Final-
erledigung» hat die Hofkanzlei dem «Landtagsausschusse» (Landesausschuss
gemäss $ 113 KV 1862) bekannt zu geben. Liechtenstein ist hier eine Aussenstelle
der fürstlichen Herrschaft.
264 Art. 48 Abs. 2 und 3 LV 1921 nennt in Bezug auf die Einberufung und Auflösung
des Landtages neu neben dem Landesfürsten auch eine bestimmte Zahl von wahl-
berechtigten Landesbürgern und Gemeinden. Siehe dazu hinten S. 435 f.
265 So der Wortlaut des Ingresses. Diese Geschäftsordnung von 1863 wurde erst unter
der Verfassung von 1921 mit Gesetz vom 23. Mai 1969, LGBl. 1969 Nr. 27, aufge-
hoben. In der Folge hat der Landtag gestützt auf Art. 60 LV 1921 selber die
Geschäftsordnung vom 23. Mai 1969, LGBl. 1969 Nr. 28, erlassen. Daran schliessen
sich die Geschäftsordnung vom 11. Dezember 1996, LGBl. 1997 Nr. 61, und die
Geschäftsordnung vom 19. Dezember 2012, LGBl. 2013 Nr. 9, an.
266 Siehe $ 9 Geschäftsordnung für den Landtag von 1863.
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