Volltext: Die liechtensteinische Staatsordnung

Monarchischer Konstitutionalismus 
2. Kompetenzbereich 
In seinen Zuständigkeitsbereich fallen die Mitwirkung bei der Militär- 
aushebung ($ 40 KV)? und der jährliche Landesvoranschlag (Vorschlag 
über sämtliche Einnahmen und Ausgaben) ($ 45 KV). Die Auferlegung 
der Steuer sowie die Art der Umlegung und Verteilung aller öffentlicher 
Abgaben bedürfen seiner Zustimmung bzw. seiner «Verwilligung» 
($$ 43, 44 und 45 KV) wie auch die Aufnahme von Anleihen und die 
Übernahme von Schuldverpflichtungen ($ 47 KV). Wichtige Staatsver- 
träge setzen die Bewilligung des Landtages voraus ($ 23 Abs. 2 KV). Es 
fehlen dem Landtag aber, wie dies auch heute noch zum Teil der Fall 
ist,24 wichtige formelle Rechte. Er hat kein Recht zur Selbstversamm- 
lung und kein Recht, sich selbst aufzulösen. Es ist auch bezeichnend für 
die fürstliche Dominanz, dass die Geschäftsordnung des Landtages vom 
29. März 1863 von der fürstlichen Regierung beantragt, vom Landtag 
beschlossen und vom Fürsten genehmigt wurde.265 Sie kann nur im Wege 
der Gesetzgebung geändert werden. Der Präsident des Landtages, der 
zugleich auch Vorstand des Landesausschusses ist, und sein Stellvertre- 
ter bedürfen der Bestätigung des Landesfürsten.?® 
  
262 Siehe etwa LGBl. 1864 Nr. 1: Gesetz vom 25. Oktober 1864 wegen der Rekruten- 
aushebung für das Jahr 1864 und LGBl. 1864 Nr. 7: Gesetz vom 2. Oktober 1864 
über die Rekrutenaushebung für das Jahr 1865. 
263 Nach $ 95 Amtsinstruktion von 1862 sind allerdings die Staatsrechnungen der fürst- 
lichen Buchhaltung (in Buschowitz) zur «ziffernmässigen Prüfung» zuzusenden, 
welche die Bemängelungen der fürstlichen Regierung mitzuteilen hat. Die «Final- 
erledigung» hat die Hofkanzlei dem «Landtagsausschusse» (Landesausschuss 
gemäss $ 113 KV 1862) bekannt zu geben. Liechtenstein ist hier eine Aussenstelle 
der fürstlichen Herrschaft. 
264 Art. 48 Abs. 2 und 3 LV 1921 nennt in Bezug auf die Einberufung und Auflösung 
des Landtages neu neben dem Landesfürsten auch eine bestimmte Zahl von wahl- 
berechtigten Landesbürgern und Gemeinden. Siehe dazu hinten S. 435 f. 
265 So der Wortlaut des Ingresses. Diese Geschäftsordnung von 1863 wurde erst unter 
der Verfassung von 1921 mit Gesetz vom 23. Mai 1969, LGBl. 1969 Nr. 27, aufge- 
hoben. In der Folge hat der Landtag gestützt auf Art. 60 LV 1921 selber die 
Geschäftsordnung vom 23. Mai 1969, LGBl. 1969 Nr. 28, erlassen. Daran schliessen 
sich die Geschäftsordnung vom 11. Dezember 1996, LGBl. 1997 Nr. 61, und die 
Geschäftsordnung vom 19. Dezember 2012, LGBl. 2013 Nr. 9, an. 
266 Siehe $ 9 Geschäftsordnung für den Landtag von 1863. 
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