Volltext: Die liechtensteinische Staatsordnung

Der Landesfürst als Staatsoberhaupt 
die Amtsinstruktion für die Staatsbehörden des souveränen Fürsten- 
thums Liechtenstein erlassen.??7 
Zur Exekutive zählt auch ein Verordnungsrecht, das der Zustim- 
mung des Landtages nicht bedarf? Es steht formell dem Fürsten zu? 
und wird für ihn durch die Regierung ausgeübt.? $ 24 Abs. 2 der Kon- 
stitutionellen Verfassung?! behält ihm die zum Vollzug der Gesetze, fer- 
ner die aus dem Aufsichts- und Verwaltungsrecht fliessenden Verord- 
nungen, die beispielsweise auch organisationsrechtliche Fragen umfas- 
sen,72 ausdrücklich vor. Daneben steht ihm ein Notverordnungsrecht 
zur Seite, um in «dringenden Fällen» die «zur Sicherheit und Wohlfahrt 
des Landes» gebotenen Verordnungen erlassen zu können.?® 
Seine Exekutivbefugnisse erstrecken sich auch auf das Vertretungs- 
recht des Staates gegenüber auswärtigen Staaten ($ 23 KV) und die aus- 
schliessliche Verfügungsgewalt über das Militär ($ 38 KV).244 
237 Siehe die Organisationsverordnung und die Amtsinstruktion vom 26. September 
1862 (im Internet abrufbar unter: <www.e-archiv.li>); dazu auch Paul Vogt, Zur 
Entstehung und Tätigkeit des Landtags, S. 193 ff. 
238 Vgl. zum Verordnungsrecht Cyrus Beck, Der Vorbehalt des Gesetzes der liechten- 
steinischen konstitutionellen Verfassung von 1862, S. 123 f. 
239 Als Beispiele fürstlicher Verordnungen können erwähnt werden: LGBl. 1871 Nr. 1 
und 1891 Nr. 5; vgl. zum fürstlichen Verordnungsrecht auch Cyrus Beck, Der Vor- 
behalt des Gesetzes der liechtensteinischen konstitutionellen Verfassung von 1862, 
S. 125 ff. 
240 Vgl. etwa LGBl. 1864 Nr. 2; 1865 Nr. 3; 1868 Nr. 3; 1869 Nr. 3 und 1891 Nr. 4. 
241 Auf diese Bestimmung geht Art. 10 LV 1921 (heute i. d. FE. LGBl. 2003 Nr. 186) 
zurück. 
242 Vgl. etwa als Beispiele die Amtsinstruktionen von 1862 und 1871, die Organisati- 
onsfragen regeln. 
243 Klaus Kröger, Verfassungsgeschichte, S. 35. Nach Georg Meyer /Gerhard 
Anschütz, Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts, S. 676 ist das Recht, Notverord- 
nungen zu erlassen, «dem Monarchen durch die meisten Verfassungen ausdrücklich 
beigelegt, fast überall aber dahin beschränkt worden, dass Notverordnungen nur in 
Zeiten erlassen werden dürfen, wo der Landtag nicht versammelt ist und dass sie 
dem nächsten Landtage zur nachträglichen Genehmigung vorzulegen sind». Dies- 
bezüglich stellt die liechtensteinische Konstitutionelle Verfassung von 1862 eine 
Ausnahme dar. Zum Notverordnungsrecht nach geltendem Verfassungsrecht siehe 
hinten S. 319 ff. 
244 Danach steht dem Landesfürsten die ausschliessliche Verfügung über das Militär, die 
Formation desselben, die Disziplinargewalt und das Recht zu, alle den Kriegsdienst 
desselben betreffenden Verordnungen zu erlassen. Das Militärkontingent wurde 
1868 vom Fürsten aufgelöst. Vgl. Peter Geiger, Geschichte, S. 398. 
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