Monarchischer Konstitutionalismus
Rechte an die Mitwirkung der Stände gebunden werden».?! Es konzen-
triert die ganze staatliche Macht in der Hand des Fürsten. Er soll alleini-
ger Inhaber und einzige Quelle der Staatsgewalt bleiben.
Das monarchische Prinzip ist der «zentrale Rechtstitel»22 des
Fürsten, der ihn als Inhaber aller Staatsgewalt ausweist. Es ist nichts
anderes als ein konstitutionelles Synonym für Souveränität gewesen?®
und wendet sich gegen eine Souveränitätsteilhabe des Volkes.?* Die Ver-
mutung spricht in allen Zuständigkeitskonflikten für die Zuständigkeit
des Staatsoberhauptes,?® der alleiniger Inhaber der Staatsgewalt bleiben
soll. Das monarchische Prinzip lässt keine Teilung der Souveränität,
auch nicht der gesetzgebenden Gewalt dem Bestande nach zu.
3. Legitimationsgrundlagen
Dem Landesfürsten gegenüber tritt der Landtag, der das Volk repräsen-
tiert und durch die Wahl kraft eigenen Rechts legitimiert ist, wenngleich
wegen der starken Beschränkung des Wahlrechts und der Ernennung von
drei Abgeordneten durch den Fürsten von einer vollen demokratischen
Legitimation nicht die Rede sein kann. Deutliches Zeichen der eigenstän-
digen Legitimation war auch, dass die Abgeordneten — in klarer Abkehr
von altständischen Vorstellungen — keinen Weisungen unterworfen und
dem Gemeinwohl verpflichtet waren. Dieser Dualismus setzt sich im
Verhältnis von Fürst und seiner Regierung und Landtag fort. Dieser hatte
die Rechte des Volkes gegenüber der fürstlichen Regierung zu wahren.?®
So heisst es in $ 39, dass der Landtag das gesetzmässige Organ der Ge-
201 Zitiert nach Ernst Rudolf Huber, Dokumente zur deutschen Verfassungsgeschichte,
Bd. 1, S. 99. Die Unterscheidung zwischen Trägerschaft und Ausübung der Staats-
gewalt hat der deutsche Konstitutionalismus aus der französischen Charte constitu-
tionelle von 1814 übernommen und unter der Bezeichnung «monarchisches Prin-
zip» zur Grundnorm der deutschen Verfassungen erhoben. Vgl. Dieter Grimm, Das
Grundgesetz in der deutschen Verfassungstradition, S. 3.
202 Rainer Wahl, Der Konstitutionalismus als Bewegungsgeschichte, S. 572 Fn. 5.
203 Hans Boldt, Verfassungskonflikt und Verfassungshistorie, S. 35.
204 Rolf Grawert, Gesetz, S. 904.
205 Ernst Rudolf Huber, Deutsche Verfassungsgeschichte, Bd. I, S. 654 und Bd. III,
S. 343.
206 Stefan Korioth, «Monarchisches Prinzip», S. 51.
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