Konstitutionelle Verfassungsbewegung
3. Verfassungsentwurf des Landesverwesers Haus von Hausen
Der seit April 1861 amtierende neue Landesverweser Karl Haus von
Hausen!65 legte einen Verfassungsentwurf vor, der sich an den österrei-
chischen Verhältnissen, insbesondere an der Landesordnung Vorarl-
bergs, orientierte. Die Landstände reagierten empört. Er vermochte in
keiner Weise einer «freien Verfassung auf konstitutioneller Basis» zu
genügen. Sie verweigerten auf dem Landtag vom 2. September 1861 ihre
Zustimmung zum fürstlichen Steuerpostulat.!®% Mit einer solchen «Pro-
vinzialverfassung» wollten sie sich nicht abfinden und betrachteten den
Entwurf lediglich als einen «Teil einer Verfassung».
4. Landständischer Ausschuss und Subkomitee
Der zur Beratung des Verfassungsentwurfs eingesetzte landständische
Ausschuss wählte ein dreiköpfiges Subkomitee, das an den Verfassungs-
entwurf des Verfassungsrates von 1848 anknüpfte. Es war sich bewusst,
dass «bei den sich zurzeit vorfindenden Kräften»! Abstriche in Kauf
genommen werden mussten. Schon der Geschäftsausschuss des Landra-
tes hatte 1849 Änderungen am Verfassungsentwurf des Verfassungsrates
hinnehmen müssen, um die Zustimmung des Fürsten Alois II. zu erhal-
ten. Um Entgegenkommen zu signalisieren, mussten an diesem revidier-
ten Verfassungsentwurf von 1849 weitere Einschränkungen vorgenom-
men werden. Im Ergebnis hiess dies, dass das Subkomitee vom
Anspruch auf «gleichwertige Mitwirkung in der Gesetzgebung» zurück-
stehen musste.!6® Die höchste Gewalt in Gesetzgebung, Verwaltung und
Rechtsprechung wurde dem Fürsten allein zugesprochen und ihm das
absolute Veto belassen. Das monarchische Prinzip blieb letztlich unan-
getastet. Eine vom Subkomitee veranlasste auswärtige Begutachtung
attestierte dem Verfassungsentwurf, dass er mit dem Recht des Deut-
165 Zu seiner Person siehe Klaus Biedermann, in: Historisches Lexikon, Bd. 1, S. 339—
340.
166 Peter Geiger, Geschichte, S. 254 ff.
167 Peter Geiger, Geschichte, S. 267.
168 Peter Geiger, Geschichte, S. 267 Fn. 80.
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