Volltext: Die liechtensteinische Staatsordnung

Staatsbestimmende Grundentscheidungen 
muss die gesamte Verwaltungstätigkeit gesetzlich abgestützt sein.” Eine 
Kompetenzvermutung zugunsten der exekutiven Gewalt - Fürst und 
Regierung — kann nicht mehr wie bisher aus dem «Wesen der konstitu- 
tionellen Monarchie» abgeleitet werden. Vormals ging es im Konsti- 
tutionalismus darum, die staatliche bzw. fürstliche Macht zu begrenzen, 
heute geht es unter dem Aspekt der Teilung der Staatsgewalt und der 
demokratischen und parlamentarischen Grundlage um die Mitgestal- 
tung der staatlichen Macht.” Es überzeugt nach der Verfassung von 1921 
auch die Auffassung von den monarchischen Prärogativrechten nicht 
mehr, die noch ein Teil des Schrifttums zur konstitutionellen Monarchie 
vertritt. 
Der Staatsgerichtshof erklärt dezidiert, dass der Regierung kein 
eigenes Rechtsverordnungsrecht übertragen ist, sondern nur ein solches 
zur Durchführung von Gesetzen, wobei sich Durchführungsverordnun- 
gen innerhalb des Rahmens des Gesetzes halten und dessen Zweck, Sinn 
und Geist beachten müssen. Sie dürfen das Gesetz weder abändern noch 
erweitern noch aufheben. Die Ergänzung des Gesetzes durch grundle- 
gende, wichtige, primäre und nicht unumstrittene Bestimmungen darf 
nicht mittels Durchführungsverordnung erfolgen, sondern nur in Geset- 
zesform.5? Rechtsetzungskompetenzen dürfen nur in diesem Rahmen an 
54 Siehe Art. 78 Abs. 1 und Art. 92 Abs. 2 und 4 LV 2003. Die Bindung aller Hoheits- 
gewalt an das Recht bzw. das Gesetz macht den Kern des Rechtsstaates aus. So An- 
dreas von Arnauld, Rechtsstaat, S. 713 f. Rz. 18. 
55 So aber noch Ernst Pappermann, Die Regierung des Fürstentums Liechtenstein, 
S.71 f. und 80 f. 
56 Vgl. Gerard Batliner, Parlament, S. 26 ff. Fn. 40, der sich ausführlich mit dem 
Gesetzmässigkeitsprinzip der Rechtsverordnungen und der Rechtsbindung der Ver- 
waltung auseinandersetzt. Vgl. auch Andreas Schurti, Verordnungsrecht der Regie- 
rung, S. 133 f. und ders., Verordnungsrecht — Finanzbeschlüsse, S. 246 f.; Andreas 
Kley, Grundriss, S. 167-169 und S. 174-180 mit Rechtsprechungshinweisen. 
57 Vgl. auch Andreas Schurti, Verordnungsrecht — Finanzbeschlüsse, S. 246 f. 
58 Vgl. Christine Weber, Gegenzeichnungsrecht, S. 233 Fn. 141. Aus Gründen der 
Rechtsstaatlichkeit (Verfassungs- und Gesetzesbindung des Landesfürsten) ist es 
nicht zutreffend, von Prärogativrechten des Landesfürsten zu sprechen, insoweit er 
sich über die bestehende Rechtsordnung hinwegsetzen könnte. Siehe zu dieser Pro- 
blematik Norbert Campagna, Prärogative und Rechtsstaat, S. 553 ff. (S. 554 f. und 
576 ff). 
59 StGH 1977/11 vom 25. April 1978, nicht veröffentlicht; zitiert nach Gerard Batliner, 
Parlament, S. 30 Fn. 40. 
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