Volltext: Die liechtensteinische Staatsordnung

Staatsbestimmende Grundentscheidungen 
Grunde schon die Konstitutionelle Verfassung von 1862 zur Verfas- 
sungsänderung ermächtigt, d. h. als künftige Träger der Verfassungge- 
bung ausgewiesen hat.“! Sie sind denn auch, wie die Entstehungsge- 
schichte illustriert, als Träger der Verfassunggebung aufgetreten, sodass 
die Verfassung von 1921 mehr ist als nur ein Akt der Selbstbeschränkung 
monarchischer Staatsgewalt, wie dies für die konstitutionelle Verfassung 
von 1862 kennzeichnend gewesen ist. 
3. Fxekutivbereich 
Die Stellung der Regierung hat sich grundlegend geändert. Sie ist in 
funktionell-rechtlicher Hinsicht eigenständig geworden. 
Wie das parlamentarische Kontrollrecht des Landtages über die 
Regierung, das sich nach Art. 63 Abs. 1 LV über die gesamte Landesver- 
waltung erstreckt, zeigt, nehmen Landtag und Regierung im Verhältnis 
zum Landesfürsten eine Position ein, die sich von der unter der Konsti- 
tutionellen Verfassung von 1862 unterscheidet, als noch der Exekutivbe- 
reich vollständig der Kontrolle des Landesfürsten unterstand, da die 
Institution der Regierung mit ihm identisch gewesen ist. So war die 
Regierung ausschliesslich Sache des Landesfürsten. Der Landtag hatte 
auf sie keinen Zugriff. 
Da die Verfassung dem Landtag das Kontrollrecht über die Regierung 
zuweist, ist es nicht einsichtig, warum Art. 63 Abs. 2 LV ein Stück weit 
die Regelung der Konstitutionellen Verfassung von 1862 fortschreibt 
und dem Landtag die Möglichkeit einräumt, die von ihm wahrgenom- 
menen Mängel oder Missbräuche in der Staatsverwaltung «im Wege der 
Vorstellung oder Beschwerde direkt zur Kenntnis des Landesfürsten zu 
bringen [...] und ihre Abstellung zu beantragen.»* Diese Formulierung 
  
Landtag in seiner Sitzung vom 24. August 1921 die Verfassung beschlossen und 
Fürst Johann II. sie sanktioniert hat. 
41 Siehe $ 121 KV 1862. 
42 Siehe Art. 63 Abs. 2 LV in der Urfassung und in der Fassung LGBl. 2003 Nr. 186, 
die neben dem Landesfürsten auch die Regierung erwähnt, die aber an sich schon 
Adressatin der Kontrollmassnahmen des Landtages ist, sodass hier eine solche Auf- 
führung überflüssig ist. 
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