Zusammenfassung und Schlussbetrachtung
hätte.!® Das Ergebnis - eine Verankerung der Staatsgewalt in Fürst und
Volk - stellt eine aus den damaligen Zeit- und innenpolitischen Verhält-
nissen erklärbare und naheliegende staats- und verfassungsrechtliche
Lösung dar.!?
2. Verfassung als verbindliche Grundlage
Die Verfassung von 1921 stellt die beiden gegensätzlichen Legitima-
tionsprinzipien, das monarchische Prinzip bzw. die Fürstensouveränität
und das demokratische Prinzip bzw. die Volkssouveränität, auf eine
gemeinsame Grundlage. Sie bildet den höherrangigen verbindlichen
Grundkonsens, mit dem sich beide Seiten identifizieren.?° Dies war im
monarchischen Konstitutionalismus des 19. Jahrhunderts noch nicht
möglich. Wie die Konstitutionelle Verfassung von 1862 darlegt, fehlte es
ihr an einer solchen durchgehenden gemeinsamen Legitimitätsgrundlage
für Fürst und Volksvertretung.?! Die Verfassung von 1921 unternimmt es
mit anderen Worten, Volks- und Fürstensouveränität miteinander zu
verknüpfen, indem sie für sie zur einheitlichen verbindlichen Basis
umgestaltet wird. Sie stellt selbst den rechtswirksamen Kompromiss dar.
Der Fürst bleibt zwar kraft dynastischem Recht, das die Verfassung
anerkennt, Erbmonarch und ist im dualistischen Verfassungssystem
neben dem Volk der andere Faktor, mit dem er die Staatsgewalt teilt. Er
ist selbst nicht mehr souverän und hat kein eigenes Recht. Er übt denn
auch die Staatsgewalt gemeinsam mit dem Volk aus und zwar so, wie es
die Verfassung festlegt. Das heisst, dass sie «von beiden nach Massgabe
der Bestimmungen dieser Verfassung ausgeübt» wird.??
18 Vsl. als Beispiel Art. 1.2 der spanischen Verfassung von 1978 vorne S. 710 Fn. 5.
Siehe dazu Francisco Balaguer Callejön/Miguel Azpitarte Sänchez, Grundgesetz,
5.25 ff.
19 Vgl. Herbert Wille, Monarchie und Demokratie, S. 189 f.
20 Formulierungen in Anlehnung an Werner Heun, Das monarchische Prinzip und der
deutsche Konstitutionalismus, S. 54 f.
21 Vgl. Rainer Wahl/Frank Rottmann, Die Bedeutung der Verfassung, S. 351; zur
Legitimität der konstitutionellen Monarchie siehe auch Ernst-Wolfgang Böcken-
förde, Der deutsche Typ der konstitutionellen Monarchie, S. 301 ff.
22 Vgl. Art. 2 LV und die auf den Landesfürsten bezogene Formulierung in Art. 7
Abs. 1 LV.
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