Volltext: Die liechtensteinische Staatsordnung

Europäischer Gerichtshof und EFTA-Gerichtshof 
sigkeit, wobei das EWR-Recht nicht gegen «Grundprinzipien und 
Kerngehalte der Grundrechte der Landesverfassung verstossen darf». 
Ebenso überprüft der Staatsgerichtshof die Rechtsprechung des EFTA- 
Gerichtshofs nicht. 
Der Staatsgerichtshof respektiert die Auslegungskompetenz des 
EFTA-Gerichtshofs, die mit dem Vorrang des EWR-Rechts verbunden 
ist.55 Er orientiert sich auch an der Rechtsprechung des EFTA-Gerichts- 
hofs oder des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH), 
wenn er innerstaatliches Recht am EWR-Recht zu beurteilen hat. Er 
kann im Zweifelsfalle die Rechtssache auch dem EFTA-Gerichtshof zur 
Vorabentscheidung vorlegen. Der Vorrang des EWR-Rechts schränkt 
insoweit die Prüfungskompetenz des Staatsgerichtshofs ein. 
b) Imnnerstaatliches Normenkontrollverfahren 
Holt ein Gericht, insbesondere bei «kontroversen Fällen», in einem bei 
ihm anhängigen Verfahren beim EFTA-Gerichtshof ein Gutachten ein 
und stellt dieses eine EWR-Rechtswidrigkeit einer innerstaatlichen 
Norm fest, so hat das Gericht von Gesetzes wegen beim Staatsgerichts- 
hof einen Normenkontrollantrag zu stellen. Es hat nämlich, wenn ihm 
ein Gesetz oder einzelne seiner Bestimmungen ın einem bei ihm anhän- 
gigen Verfahren als verfassungswidrig «erscheint», einen solchen Antrag 
zu unterbreiten. Das Gutachten des EFTA-Gerichtshofs verschafft dem 
Gericht die Gewissheit der EWR-Rechtswidrigkeit der innerstaatlichen 
Norm. Die EWR-Rechtswidrigkeit entspricht der Verfassungswidrig- 
  
das EWR-Recht die Grundrechte und insbesondere auch die Europäische Men- 
schenrechtskonvention anerkennen, wird dieser Konfliktfall in der Praxis kaum ein- 
mal auftreten». 
565 Nach StGH 2011/200, Urteil vom 7. Februar 2012, Erw. 3.1 (im Internet abrufbar 
unter: <www.gerichtsentscheide.li>) setzt der vom EWR-Abkommen bezweckte 
homogene Wirtschaftsraum die einheitliche Durchsetzung des EWR-Rechts in den 
Vertragsstaaten voraus. Zum Vorrang des EWR-Rechts hält der Staatsgerichtshof 
fest, dass dieser «nun aber zwangsläufig nicht nur den Vorrang des positiv normier- 
ten EWR-Rechts, sondern auch von dessen Auslegung durch den EFTA-Gerichts- 
hof beinhaltet. Demnach hat der Staatsgerichtshof konsequenterweise in der Regel 
auch die Verfassungskonformität der Rechtsprechung des EFTA-Gerichtshofes 
nicht zu überprüfen.» 
566 Vgl. Vorlage (Antrag) des Staatsgerichtshofs in: SYGH 2013/44, Urteil vom 16. De- 
zember 2014 (Casino-Fall) und dazu das Gutachten des EFTA-Gerichtshofs vom 
29. August 2014 in der Rechtssache E-24/13. 
704
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.