Volltext: Die liechtensteinische Staatsordnung

Europäischer Gerichtshof und EFTA-Gerichtshof 
wonach der EFTA-Gerichtshof bei der Auslegung und Anwendung des 
EWR-Abkommens die Rechtsprechung des EuGH «gebührend zu 
berücksichtigen» hat.2* 
Neben dem Vorlageverfahren ist der Gerichtshof für Entscheidun- 
gen über Abkommensverletzungsklagen der Überwachungsbehörde 
gegen EFTA-Staaten,®5 für die Beilegung von Streitigkeiten zwischen 
zwei oder mehreren EFTA-Staaten”® sowie für die Entscheidung von 
Nichtigkeits-, Untätigkeits- und Schadenersatzklagen gegen die Über- 
wachungsbehörde?? zuständig.528 
3. Rechtsnatur des EWR-Abkommens 
Das EWR-Abkommen und sein Recht zählen zum Völkerrecht.”? Auch 
die Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses5 über die Ände- 
rung der Anhänge des EWR-Abkommens haben den Charakter völker- 
rechtlicher Verträge. Sie unterstehen als solche den verfassungsrechtli- 
chen Regeln über den Abschluss von Staatsverträgen. Sie bedürfen zu 
ihrer Gültigkeit der Zustimmung des Landtages.! 
  
524 Vgl. Astrid Epiney/Beate Metz/Benedikt Pirker, Parallelität der Rechtsentwick- 
lung, S. 79 f. 
525 Siehe Art. 108 Abs. 2 Bst. a EWRA und Art. 31 UÜGA. 
526 Siehe Art. 108 Abs. 2 Bst. c EWRA und Art. 32 UGA. 
527 Siehe Art. 36, 37 und 39 UGA. 
528 Vgl. Halvard Haukeland Fredriksen, Europäische Vorlageverfahren, S. 32. 
529 StGH 1995/14, Beschluss (Gutachten) vom 11. Dezember 1995, LES 3/1996, S. 119 
(122). Nach StGH 2011/200, Urteil vom 7. Februar 2012, Erw. 3.2 (im Internet 
abrufbar unter: <www.gerichtsentscheide.li>) wurde mit dem EWR-Abkommen 
«im Gegensatz zu den Europäischen Gemeinschaften keine supranationale Gemein- 
schaft» begründet. Vgl. auch Daniel Thürer, Liechtenstein und die Völkerrechts- 
ordnung, S. 112 f. mit weiteren Hinweisen und Stefan Becker, Völkerrecht und Lan- 
desrecht, S 201 f. mit weiteren Hinweisen. 
530 Siehe Art. 92 ff. EWRA. Der Gemeinsame EWR-Ausschuss nimmt eine Schlüssel- 
stellung ein. Er überwacht die parallele Entwicklung der Rechtsprechung des 
EuGH und des EFTA-Gerichtshofs. Er entscheidet auch über die Einführung neuer 
Rechtsakte und bietet ein Forum für die Schlichtung von Streitigkeiten. Vgl. Astrid 
Epiney/ Beate Metz / Benedikt Pirker, Parallelität der Rechtsentwicklung, S. 78. 
531 StGH 1995/14, Beschluss (Gutachten) vom 11. Dezember 1995, LES 3/1996, S. 119 
(123). 
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