Volltext: Die liechtensteinische Staatsordnung

Staatsgerichtshof und EFTA-Gerichtshof 
gen, die in den Anhängen zum EWR-Hauptabkommen enthalten sind, 
wobei das relevante Sekundärrecht laufend nachgeführt wird.5!7 
EWR-Grundrechte werden im EWR-Abkommen nur am Rande 
erwähnt. Der EFTA-Gerichtshof geht aber davon aus, dass das EWR- 
Recht Grundrechte einschliesst und dass die EMRK und die Rechtspre- 
chung des EGMR zu beachten sind.5!9 
Um eine möglichst identische Auslegung und Anwendung zu 
erzielen bzw. um die Rechtshomogenität des EWR zu gewährleisten, 
werden neue Gemeinschaftsvorschriften, soweit sie den Anwendungs- 
bereich des Abkommens betreffen, vom gemeinsamen EWR-Ausschuss 
in das EWR-Recht transferiert. Auf diese Weise wird der Rechtsbestand 
parallel zum EU-Recht ständig weiterentwickelt. 
2. Errichtung eines EFTA-Gerichtshofs 
In institutioneller Hinsicht ist auch der EFTA-Gerichtshof zu erwäh- 
nen,21 wie er in Art. 108 EWRA vorgesehen und in einem eigenen 
Abkommen geschaffen worden ist. Er legt im Vorlageverfahren nach 
Art. 34 UGA das EWR-Recht mit verbindlicher Wirkung für die EFTA- 
Staaten aus.23 Dabei hat er die einschlägige Rechtsprechung des EuGH 
einzubeziehen, und zwar sowohl diejenige, die vor dem 2. Mai 1992 
ergangen ist, als auch aus Gründen des Homogenitätsgrundsatzes die 
neuere Rechtsprechung. Dies geht auch aus Art. 3 Abs. 2 ÜUGA hervor, 
  
517 Vgl. Carl Baudenbacher, Grundfreiheiten und Grundrechte, S. 779 Rz. 1; Herbert 
Wille, Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, S. 111 ff. 
518 Siehe die Begründungserwägung 1 der Präambel. 
519 Carl Baudenbacher, Grundfreiheiten und Grundrechte, S. 851 f. Rz. 112 f.; vgl. auch 
StGH 2007/127, Urteil vom 11. Februar 2008, Erw. 4.2 (im Internet abrufbar unter: 
<www.gerichtsentscheide.li>), wonach das EWR-Recht die Grundrechte und ins- 
besondere auch die EMRK anerkennt. 
520 Vgl. Astrid Epiney/Beate Metz /Benedikt Pirker, Parallelität der Rechtsentwick- 
lung, S. 73 und Halvard Haukeland Fredriksen, Europäische Vorlageverfahren, S. 26. 
521 Zur Entstehungsgeschichte siehe Halvard Haukeland Fredriksen, Europäische Vor- 
lageverfahren, S. 29 ff. 
522 Siehe Abkommen vom 2. Mai 1992 zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung 
einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs, LGBI. 1995 Nr. 72. 
523 Vgl. Astrid Epiney/Beate Metz /Benedikt Pirker, Parallelität der Rechtsentwick- 
lung, S. 77; siehe auch hinten S. 702 f. 
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