Verhältnis zu anderen Staatsorganen
legt er selbst fest, welches namentlich die grundrechtlichen Massstäbe
sind, auf die die ordentlichen Gerichte und der Verwaltungsgerichtshof
verpflichtet sind.
Der Staatsgerichtshof verschafft sich einen Entscheidungsspiel-
raum, der es ihm im Einzelfall erlaubt, flexibel vorzugehen. Er richtet
sich vor allem nach dem Intensitätskriterium, das auch in der Heck’schen
Formel angelegt ist.*®® Danach fällt seine Nachprüfung umso intensiver
aus, je mehr die fachgerichtliche Entscheidung auf grundrechtliche Posi-
tionen der davon betroffenen Person einwirkt. Was ein besonders
schwerer Grundrechtsverstoss ist, ist eine Frage des materiell-rechtli-
chen Grundrechtsgehalts, den letztlich der Staatsgerichtshof als Verfas-
sungsgericht festlegt.“ Die Intensität des Grundrechtseingriffs stellt so
gesehen ein «subjektives Entscheidungskriterium (dar), das sich einer
objektiven Nachprüfung entzieht.»*%
Das Willkürverbot als subsidiäres Auffangkriterium birgt, wie die
Spruchpraxis des Staatsgerichtshofes zum Recht auf den ordentlichen
Richter darlegt,*” die Gefahr in sich, dass es die «spezifischen» Grund-
rechte verdrängt. Es sollte sich im Gegenteil das als ungeschriebenes
Grundrecht anerkannte Willkürverbot gegenüber den «spezifischen»
Grundrechten subsidiär verhalten.“
Alles in allem praktiziert der Staatsgerichtshof ein «von ıhm selbst
steuerbares Prüfungsprogramm», das von einer «auf richterrechtlicher
Pragmatik beruhenden Flexibilität» zeugt.“
488 Vgl. Ernst Benda/ Eckart Klein/Oliver Klein, Verfassungsprozessrecht, S. 205 f.
Rz. 478 und 479.
489 Vgl. Klaus Stern, Staatsrecht, Bd. II1/2, S. 1340.
490 Stefan Korioth, Bundesverfassungsgericht und Rechtsprechung, S. 71 mit Literatur-
hinweisen.
491 Vgl. Tobias Michael Wille, Recht auf den ordentlichen Richter, S. 371 mit zahlrei-
chen Rechtsprechungshinweisen.
492 Tobias Michael Wille, Recht auf den ordentlichen Richter, S. 370 unter Bezugnahme
auf Hugo Vogt, Willkürverbot, S. 384 ff., der zu Rechtsprechung und Lehre kritisch
Stellung bezieht. Siehe schon vorne S. 683 ff.
493 Formulierungen in Anlehnung an Stefan Korioth, Bundesverfassungsgericht und
Rechtsprechung, S. 63 bzw. 65.
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