Verhältnis zu anderen Staatsorganen
terpretationen Rechnung zu tragen.“8 Es ist denn auch nach seiner
Ansicht «die Umschreibung der <«verfassungsmässig gewährleisteten
Rechte regelmässig bewusst so flexibel gehalten, dass sich eine Ausle-
gung aufdrängt, die es gestattet, allen wesentlichen Schutzbedürfnissen
von Verfassungswesentlichkeit gerecht zu werden».*° Es erweist sich
deshalb vereinzelt auch als schwierig festzustellen, ob ein Sachverhalt
vom Schutzbereich eines der spezifischen Grundrechte erfasst wird oder
ob er am Massstab des subsidiären Grundrechts «Willkürverbot» zu
prüfen ist.469
ab) Intensität des Grundrechtseingriffs
Die Besonderheit der Verfassungsverletzung kann auch ihre Intensität
ausmachen. So verbindet etwa der Staatsgerichtshof den Umfang der
Kontrolle mit der Intensität des betreffenden Grundrechtseingriffs.
Demzufolge ist der Prüfungsumfang bei spezifischen Grundrechten
vom Ausmass des Eingriffs abhängig und variiert, je nachdem ob die
fachgerichtliche Entscheidung einen schweren oder einen leichten
Grundrechtseingriff beinhaltet. Der Staatsgerichtshof verwendet dieses
Kriterium der Intensität des Grundrechtseingriffs, um den Prüfungs-
umfang von fachgerichtlichen Entscheidungen flexibel zu bestimmen.*1
458 Vgl. Hugo Vogt, Das Willkürverbot und der Gleichheitsgrundsatz, S. 391.
459 StGH 1984/14, Urteil vom 28. Mai 1986, LES 2/1986, 5. 36 (38 Erw. 1); siehe auch
Hugo Vogt, Das Willkürverbot und der Gleichheitsgrundsatz, S. 332.
460 Vgl. Hugo Vogt, Das Willkürverbot und der Gleichheitsgrundsatz, S. 391 f. Er ver-
merkt, dass der Staatsgerichtshof in diesem Zusammenhang teilweise versucht,
Grundrechtskonkurrenzen «durch genaue Tatbestandsauslegung und Tatbestands-
abgrenzung>» zu vermeiden. Siehe zum Willkürverbot hinten S. 683 ff.
461 Vgl. Hugo Vogt, Das Willkürverbot und der Gleichheitsgrundsatz, S. 453 ff., der
sich kritisch mit der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes auseinandersetzt. Auch
das deutsche Bundesverfassungsgericht verwendete zwischen 1973 und 1990 Inten-
sitätsformeln, rückt in neueren Entscheidungen allerdings davon ab und geht prag-
matisch vor. Siehe Ralf Alleweldt, Bundesverfassungsgericht, S. 89 ff. und 92 ff.; vgl.
auch Roman Herzog, Bundesverfassungsgericht, S. 439 ff. Jörg Berkemann, Bun-
desverfassungsgericht, S. 1038 f. nennt das Kriterium der Intensität ein «argumenta-
tives Raster», das dem Gericht «einen flexiblen Zugriff oder eine begründungsfähige
Abwehr eröffnet».
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