Volltext: Die liechtensteinische Staatsordnung

Verhältnis zu anderen Staatsorganen 
terpretationen Rechnung zu tragen.“8 Es ist denn auch nach seiner 
Ansicht «die Umschreibung der <«verfassungsmässig gewährleisteten 
Rechte regelmässig bewusst so flexibel gehalten, dass sich eine Ausle- 
gung aufdrängt, die es gestattet, allen wesentlichen Schutzbedürfnissen 
von Verfassungswesentlichkeit gerecht zu werden».*° Es erweist sich 
deshalb vereinzelt auch als schwierig festzustellen, ob ein Sachverhalt 
vom Schutzbereich eines der spezifischen Grundrechte erfasst wird oder 
ob er am Massstab des subsidiären Grundrechts «Willkürverbot» zu 
prüfen ist.469 
ab) Intensität des Grundrechtseingriffs 
Die Besonderheit der Verfassungsverletzung kann auch ihre Intensität 
ausmachen. So verbindet etwa der Staatsgerichtshof den Umfang der 
Kontrolle mit der Intensität des betreffenden Grundrechtseingriffs. 
Demzufolge ist der Prüfungsumfang bei spezifischen Grundrechten 
vom Ausmass des Eingriffs abhängig und variiert, je nachdem ob die 
fachgerichtliche Entscheidung einen schweren oder einen leichten 
Grundrechtseingriff beinhaltet. Der Staatsgerichtshof verwendet dieses 
Kriterium der Intensität des Grundrechtseingriffs, um den Prüfungs- 
umfang von fachgerichtlichen Entscheidungen flexibel zu bestimmen.*1 
  
458 Vgl. Hugo Vogt, Das Willkürverbot und der Gleichheitsgrundsatz, S. 391. 
459 StGH 1984/14, Urteil vom 28. Mai 1986, LES 2/1986, 5. 36 (38 Erw. 1); siehe auch 
Hugo Vogt, Das Willkürverbot und der Gleichheitsgrundsatz, S. 332. 
460 Vgl. Hugo Vogt, Das Willkürverbot und der Gleichheitsgrundsatz, S. 391 f. Er ver- 
merkt, dass der Staatsgerichtshof in diesem Zusammenhang teilweise versucht, 
Grundrechtskonkurrenzen «durch genaue Tatbestandsauslegung und Tatbestands- 
abgrenzung>» zu vermeiden. Siehe zum Willkürverbot hinten S. 683 ff. 
461 Vgl. Hugo Vogt, Das Willkürverbot und der Gleichheitsgrundsatz, S. 453 ff., der 
sich kritisch mit der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes auseinandersetzt. Auch 
das deutsche Bundesverfassungsgericht verwendete zwischen 1973 und 1990 Inten- 
sitätsformeln, rückt in neueren Entscheidungen allerdings davon ab und geht prag- 
matisch vor. Siehe Ralf Alleweldt, Bundesverfassungsgericht, S. 89 ff. und 92 ff.; vgl. 
auch Roman Herzog, Bundesverfassungsgericht, S. 439 ff. Jörg Berkemann, Bun- 
desverfassungsgericht, S. 1038 f. nennt das Kriterium der Intensität ein «argumenta- 
tives Raster», das dem Gericht «einen flexiblen Zugriff oder eine begründungsfähige 
Abwehr eröffnet». 
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