Volltext: Die liechtensteinische Staatsordnung

Verhältnis zu anderen Staatsorganen 
Schwierigkeiten bereitet die Abgrenzung der Verfassungsgerichtsbarkeit 
von der Fachgerichtsbarkeit, wenn es um die Bestimmung der Kontroll- 
befugnis des Staatsgerichtshofes im Individualbeschwerdeverfahren 
bzw. um die Frage geht, wo die Grenzen der Verfassungsgerichtsbarkeit 
bei der Überprüfung fachgerichtlicher Entscheidungen liegen. Im Mit- 
telpunkt der Diskussion stehen der Prüfungsmassstab sowie der Prü- 
fungsumfang und die Prüfungsdichte der verfassungsgerichtlichen Kon- 
trolle.+40 
II. Verfassungsgerichtliche Kontrolle der Fachgerichte 
1. Begrenzung der Prüfungsbefugnis 
Es ist ständige Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes, dass er sich im 
Individualbeschwerdeverfahren darauf beschränkt, «spezifisch zu prü- 
fen, ob eine ihm vorgelegte Entscheidung gegen eines der von der 
Verfassung garantierten Rechte verstösst».*1 Der Staatsgerichtshof 
untersucht, ob Entscheidungen der Fachgerichte «spezifisches Verfas- 
sungsrecht»*2 verletzen.“ Seine «Kognition» ist demnach auf die 
  
440 Vgl. Matthias Jestaedt, Verfassungsrecht und einfaches Recht, S. 1309; vgl. auch 
Hugo Vogt, Das Willkürverbot und der Gleichheitsgrundsatz, S. 456 mit weiteren 
Literaturhinweisen, der feststellt, dass der Staatsgerichtshof «bewusst eine klare, 
eindeutige Kompetenzabgrenzung im Verhältnis zur Fachgerichtsbarkeit» vermei- 
det. Dieses Verhältnis werde «auch in Zukunft problematisch bleiben». Einen Über- 
blick über die SSGH-Rechtsprechung «im Lichte der Rechtsprechung zur Fachge- 
richtsbarkeit» vermittelt Hilmar Hoch, Staatsgerichtshof und Oberster Gerichtshof, 
S. 421 ff. 
441 StGH 1996/38, Urteil vom 24. April 1997, nicht veröffentlicht, S. 12 f.; siehe auch 
Herbert Wille, Verfassungsgerichtsbarkeit im Fürstentum Liechtenstein, S. 54. 
442 Stefan Korioth, Bundesverfassungsgericht und Rechtsprechung, S. 62 bezeichnet 
diesen Ausdruck als einen «sprachlich unglückliche(n) Zusatz», der nicht bestimmte 
Normgruppen des Grundgesetzes von anderen «unspezifischen» Inhalten der Ver- 
fassung abgrenze. Diese Formel schliesse vielmehr den Verfassungsverstoss durch 
(blosse) richterliche Gesetzesverletzung als Gegenstand einer Entscheidungsverfas- 
sungsbeschwerde aus. 
443 Vgl. Tobias Michael Wille, Verfassungsprozessrecht, S. 645 f. und die dort in Fn. 1072 
zitierte Judikatur. Nach Wolfram Höfling, Die Verfassungsbeschwerde zum Staats- 
gerichtshof, S. 179 Fn. 794 dient diese Formel vom spezifischen Verfassungsrecht, 
die der Staatsgerichtshof in StGH 1994/19, Urteil vom 11. Dezember 1995, LES 
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