Konstitutionelle Verfassungsbewegung
lässt ($$ 34 und 37). Der Verfassungsentwurf definiert dementsprechend
die Regierungsform als «monarchisch konstitutionelle» und bezeichnet
den Landesherrn als «konstitutionellen Fürsten» ($ 3).12?
Während der Fürst den Landesverweser, der als «Regierungsvor-
steher» fungiert und im Namen des Fürsten die «Vollziehungsgewalt»
wahrnimmt, allein («von sich selbst») bestellt, wählt er die «übrigen
Staatsbeamten» auf Vorschlag des Landrates ($ 37). Der Landesverweser
ist dem Landrat verantwortlich ($$ 34 und 96), der ihn aber nur wegen
Verletzung der Verfassung oder der Gesetze oder pflichtwidriger Ver-
ausgabung der Staatseinnahmen in den Anklagezustand versetzen
kann. Nach dem Verfassungsentwurf von Peter Kaiser sollte der Lan-
desverweser auf Vorschlag der Volksvertretung (Landrat) vom Fürsten
ernannt werden. Er sollte auch — wie übrigens alle Beamten — dem Land-
rat verantwortlich sein und auf zweimaligen Antrag abberufen werden
müssen. Dieser Vorschlag hätte eine parlamentarische Verantwortlich-
keit beinhaltet. !®
Der Landrat ist die «oberste gesetzgebende Behörde», die vom
Volk gewählt wird und seinen Anteil an der Gesetzgebung in dessen
Namen und Vertretung ausübt ($ 65). Das Recht der freien Wahl des
Landrates ist den Staatsangehörigen verfassungsmässig garantiert ($ 55).
Ohne seine Zustimmung darf kein Gesetz kundgemacht, keine Steuern
erhoben und keine Staatsanleihen aufgenommen werden ($ 91). Demzu-
folge entspricht es der Stellung des Landrates als oberster gesetzgeben-
der Behörde, dass der Fürst, der mit dem Landrat das Gesetzgebungs-
recht teilt, nur mehr über ein suspensives Veto verfügt ($ 81).!3 Es soll
allerdings nur unter erschwerten Bedingungen ausser Kraft gesetzt wer-
den können. Danach tritt ein Gesetzesvorschlag, der auch in der dritten
Beratung aufrechterhalten wird, nachdem er in zwei verschiedenen Sit-
129 Dieser Passus wurde vom Landrat bereits im revidierten Verfassungsentwurf vom
22. Dezember 1849 fallen gelassen. Siehe Peter Geiger, Geschichte, S. 173 f.
130 Peter Geiger, Geschichte, S. 99.
131 Peter Geiger, Geschichte, S. 98 f. Der liechtensteinische Vertreter in der National-
versammlung, Karl Schädler, sprach sich mit der Minderheit für ein beschränktes
Veto der Regierungen (Fürsten) gegen Beschlüsse der Volksvertretungen und
ebenso dafür aus, dass eine Landesverfassung nicht einseitig von der Regierung
(Fürsten) gegeben oder geändert werden dürfe. Siehe Peter Geiger, Geschichte,
$.145 Fn. 109. Zur Person von Karl Schädler siehe Rudolf Rheinberger, in: Histori-
sches Lexikon, Bd. 2, S. 829-831.
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