Verhältnis zu anderen Staatsorganen
Legitimierung wird ergänzt und ausgestaltet durch die Qualifikation der
Aufgabe des Staatsgerichtshofs als «Rechtsprechung», die sich ihrer-
seits sowohl durch den Status der (Verfassungs-)Richter, namentlich ihre
Unabhängigkeit, wie auch durch das gerichtsförmige Verfahren der
Rechtsfindung von den Entscheidungsprozessen der politischen Behör-
den abhebt. Dieser Unterschied im Status der Verfassungsrichter und
in der Eigenart des Entscheidungsverfahrens legt auch das grundsätzli-
che verfassungsrechtliche Verhältnis zwischen Gesetzgeber und Staats-
gerichtshof fest,37 das auch als «Spannungsverhältnis» beschrieben
wird.288
II. Staatsgerichtshof als Kontrolleur des Gesetzgebers
1. Allgemeines: Abgrenzungsverhalten des Staatsgerichtshofes
Da der Staatsgerichtshof die Kompetenz besitzt, Gesetze an der Verfas-
sung zu messen und sie gegebenenfalls aufzuheben, nimmt er Einfluss
auf den politischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers. Dabei
kommt es auf die Position an, die er bei der verfassungsgerichtlichen
Überprüfung einnimmt. Je intensiver er kontrolliert, desto mehr engt er
den Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers ein. Massgebend ist die
Kontrolldichte der verfassungsgerichtlichen Überprüfung.’ Der Staats-
gerichtshof spricht in diesem Zusammenhang von «gesetzgeberischer
Gestaltungsfreiheit» und vom «Gestaltungsspielraum des Gesetzge-
bers»,*% der ihm zusteht und betont, dass der Gesetzgeber einen «gros-
genden das Abgrenzungsverhalten des Staatsgerichtshofes; vgl. in dieser Beziehung
auch Herbert Wille, Probleme des gesetzgeberischen Unterlassens, S. 453 Fn. 139.
385 Siehe Art. 104 LV; vgl. auch Herbert Wille, Verfassungsgerichtsbarkeit im Fürsten-
tum Liechtenstein, S. 46 f.
386 Siehe Art. 95 Abs. 2 und 3 LV und vorne S. 605 ff.
387 Vgl. Fritz Ossenbühl, Bundesverfassungsgericht und Gesetzgeber, S. 34 f.
388 Vgl. Fritz Ossenbühl, Bundesverfassungsgericht und Gesetzgeber, S. 39.
389 Vgl. Walter Schmitt Glaeser, Bundesverfassungsgericht, S. 1190 f.; Werner Heun,
Normenkontrolle, S. 630; aus liechtensteinischer Sicht Hugo Vogt, Das Willkürver-
bot und der Gleichheitsgrundsatz, S. 111 f. und hinten S. 678 ff.
390 Der Staatsgerichtshof hat den gesetzgeberischen Bereich in StGH 1987/12, Urteil
vom 11. November 1987, LES 1/1988, S. 4 (6) noch mit «Ermessen des Gesetzge-
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