Volltext: Die liechtensteinische Staatsordnung

Verhältnis zu anderen Staatsorganen 
Legitimierung wird ergänzt und ausgestaltet durch die Qualifikation der 
Aufgabe des Staatsgerichtshofs als «Rechtsprechung», die sich ihrer- 
seits sowohl durch den Status der (Verfassungs-)Richter, namentlich ihre 
Unabhängigkeit, wie auch durch das gerichtsförmige Verfahren der 
Rechtsfindung von den Entscheidungsprozessen der politischen Behör- 
den abhebt. Dieser Unterschied im Status der Verfassungsrichter und 
in der Eigenart des Entscheidungsverfahrens legt auch das grundsätzli- 
che verfassungsrechtliche Verhältnis zwischen Gesetzgeber und Staats- 
gerichtshof fest,37 das auch als «Spannungsverhältnis» beschrieben 
wird.288 
II. Staatsgerichtshof als Kontrolleur des Gesetzgebers 
1. Allgemeines: Abgrenzungsverhalten des Staatsgerichtshofes 
Da der Staatsgerichtshof die Kompetenz besitzt, Gesetze an der Verfas- 
sung zu messen und sie gegebenenfalls aufzuheben, nimmt er Einfluss 
auf den politischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers. Dabei 
kommt es auf die Position an, die er bei der verfassungsgerichtlichen 
Überprüfung einnimmt. Je intensiver er kontrolliert, desto mehr engt er 
den Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers ein. Massgebend ist die 
Kontrolldichte der verfassungsgerichtlichen Überprüfung.’ Der Staats- 
gerichtshof spricht in diesem Zusammenhang von «gesetzgeberischer 
Gestaltungsfreiheit» und vom «Gestaltungsspielraum des Gesetzge- 
bers»,*% der ihm zusteht und betont, dass der Gesetzgeber einen «gros- 
  
genden das Abgrenzungsverhalten des Staatsgerichtshofes; vgl. in dieser Beziehung 
auch Herbert Wille, Probleme des gesetzgeberischen Unterlassens, S. 453 Fn. 139. 
385 Siehe Art. 104 LV; vgl. auch Herbert Wille, Verfassungsgerichtsbarkeit im Fürsten- 
tum Liechtenstein, S. 46 f. 
386 Siehe Art. 95 Abs. 2 und 3 LV und vorne S. 605 ff. 
387 Vgl. Fritz Ossenbühl, Bundesverfassungsgericht und Gesetzgeber, S. 34 f. 
388 Vgl. Fritz Ossenbühl, Bundesverfassungsgericht und Gesetzgeber, S. 39. 
389 Vgl. Walter Schmitt Glaeser, Bundesverfassungsgericht, S. 1190 f.; Werner Heun, 
Normenkontrolle, S. 630; aus liechtensteinischer Sicht Hugo Vogt, Das Willkürver- 
bot und der Gleichheitsgrundsatz, S. 111 f. und hinten S. 678 ff. 
390 Der Staatsgerichtshof hat den gesetzgeberischen Bereich in StGH 1987/12, Urteil 
vom 11. November 1987, LES 1/1988, S. 4 (6) noch mit «Ermessen des Gesetzge- 
668
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.