Volltext: Die liechtensteinische Staatsordnung

Verhältnis zu anderen Staatsorganen 
allgemein verbindliche Wirkung entfalten. Eine derartig ausgestaltete 
Verfassungsgerichtsbarkeit passt an sich nicht eigentlich in das klassische 
Schema der Gewaltenteilung, da sie einerseits Rechtsprechung ist und 
andererseits Gesetze prüfen und kassieren kann.?”* Sie tangiert die 
gesetzgeberische Autorität. 
Die verfassungsrechtlichen Grenzen des Staatsgerichtshofs als Ver- 
fassungsgericht im Verhältnis zum Gesetzgeber sind nach einem Gross- 
teil der Lehre”5 unter funktionell-rechtlichen Gesichtspunkten zu 
bestimmen,” wobei es schwierig ist, in der Zuordnung zwischen diesen 
beiden Staatsorganen verfassungsgerechte Grenzen zu ziehen,”7 da 
ihnen die Verwirklichung der Verfassung gemeinsam als Aufgabe und 
Pflicht obliegt.”® Eine zu weit ausgreifende Rechtsprechung des Staats- 
gerichtshofs könnte den eigenen Entscheidungsspielraum des Gesetzge- 
bers schmälern bzw. den legislativen Aufgaben- und Zuständigkeitsbe- 
reich beeinträchtigen, den er zu respektieren hat. Aus dem funktionalen 
Verhältnis der Verfassungsgerichtsbarkeit zu anderen Staatsorganen lässt 
sich zwar ein Instrumentarium herleiten. Dieses reicht aber, namentlich 
im Verhältnis zum Gesetzgeber, für sich allein noch nicht aus, um befrie- 
digende Abgrenzungen ziehen zu können.?”? 
Im Mittelpunkt dieser Thematik steht demnach die Reichweite der 
Verfassungsgerichtsbarkeit bzw. der Umfang des verfassungsrechtlichen 
Überprüfungsrechts des Staatsgerichtshofs im Verhältnis zur politischen 
Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers. 
richtshof den Gesetzgeber nicht unmittelbar überprüft, sondern nur die Art und 
Weise, in der die anderen Gerichte mit dem Verhältnis von Gesetz und Verfassung 
umgehen. In dieser Konstellation gibt er den Gerichten «verfassungsgerichtliche 
Standards» vor. Siehe Christoph Möllers, Legitimation des Bundesverfassungsge- 
richts, S. 326. 
374 Vgl. Gerd Roellecke, Aufgaben und Stellung, S. 1216 Rz. 40. 
375 Siehe Gerd Roellecke, Aufgaben und Stellung, S. 1216 Rz. 41 mit weiteren Litera- 
turhinweisen; Werner Heun, Funktionell-rechtliche Schranken, S. 12 ff. 
376 So für die bundesverfassungsgerichtliche Rechtsprechung in Deutschland Philipp 
Austermann, Die rechtlichen Grenzen des Bundesverfassungsgerichts, S. 272, 
wonach sich deren Grenzen «nur mithilfe der Verfassungsinterpretation unter 
Zuhilfenahme funktionell-rechtlicher Gesichtspunkte konturieren>» lassen. 
377 Siehe Hugo Vogt, Das Willkürverbot und der Gleichheitsgrundsatz, S. 108. 
378 Formulierung in Anlehnung an Fritz Ossenbühl, Bundesverfassungsgericht und 
Gesetzgeber, S. 38. 
379 Vgl. Helmut Simon, Verfassungsgerichtsbarkeit, S. 1669 f. Rz. 54. 
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