4. Abschnitt
Verhältnis zu anderen Staatsorganen
$49 STAATSGERICHTSHOF UND GESETZGEBER?®
I. Allgemeines
1. Problemstellung: Reichweite der Verfassungsgerichtsbarkeit
Die Verfassung überträgt dem Staatsgerichtshof die Kontrolle der Verfas-
sungsmässigkeit der staatlichen («öffentlichen»)”° Gewalt. Er hat in die-
sem Zusammenhang die Verfassungsmässigkeit von Gesetzen und Staats-
verträgen sowie die Gesetzmässigkeit der Regierungsverordnungen zu
prüfen, wobei er «in diesen Angelegenheiten» kassatorisch urteilt.?7!
Die dem Staatsgerichtshof von der Verfassung eingeräumte Geset-
zesprüfungskompetenz ermöglicht es ihm, auf die Gesetzgebungstätig-
keit bzw. den Gesetzgeber in erheblichem Masse rechtlich einzuwirken.
Die Verfassungsgerichtsbarkeit ist auf den Schutz und die Sicherung des
Verfassungsrechts ausgerichtet, das dem Gesetzesrecht übergeordnet ist.
Es sind vor allem die Normenkontrollentscheidungen, die Kompetenz-
probleme verursachen bzw. zu Unstimmigkeiten führen können.?? In
diesen Verfahren stehen sich Staatsgerichtshof als Verfassungsgericht
und Gesetzgeber gegenüber.” Sie binden auch den Gesetzgeber, da sie
369 Den Gesetzgeber bilden gemäss Verfassung in der Reihenfolge der Beschlussfassung
bzw. Sanktionierung: der Landtag, gegebenenfalls das Stimmvolk und der Landes-
fürst.
370 So der Wortlaut von Art. 15 Abs. 1 SGHG.
371 Siehe Art. 104 Abs. 2 LV.
372 Siehe zu den Entscheidungsformen hinten S. 670 ff.
373 Die Frage der Kompetenzverteilung stellt sich vornehmlich im Rahmen des ab-
strakten wie auch des konkreten Gesetzesprüfungsverfahrens, wobei der Staatsge-
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