Volltext: Die liechtensteinische Staatsordnung

Verfassungsentwürfe und -projekte von 1848 
auch in den Grundsätzen dem demokratischen Staatsgedanken, wie ihn 
Peter Kaiser verfochten hat. Es gibt aber auch Abweichungen, wie bei- 
spielsweise die Frage der politischen Verantwortlichkeit des Landesver- 
wesers, die Peter Kaiser im Sinne eines Abberufungsrechts des Landra- 
tes löste, womit er ihm ein politisches Übergewicht gegenüber dem Lan- 
desfürsten einräumte. Diesem Vorschlag schloss sich der Verfassungsrat 
nicht an. 
Es ist auch bezeichnend, wie Peter Geiger!? vermerkt, dass gerade 
jene Vorschriften des Entwurfs des Verfassungsrates, die vom Projekt 
Peter Kaisers stammten, vom Fürsten nicht gebilligt wurden. Landes- 
verweser Johann Michael Menzinger!**, der an der Verfassungsarbeit des 
Verfassungsrates beteiligt war,!?® ist entschieden der Ansicht, «der Fürst 
soll auch Fürst bleiben, es sollen ihm seine Rechte, die nie zur Bedrü- 
ckung des Volkes angewendet worden sind, unverkümmert belassen 
seyn.»126 Über ihn kamen im Verfassungsrat auch die Verfassungsvor- 
stellungen von Franz Joseph Oehri!?” zur Sprache, der sich mit Peter 
Kaisers Verfassungsentwurf eingehend auseinandergesetzt und ihn kom- 
mentiert hatte. Er tritt im Unterschied zu Peter Kaiser für eine «ausge- 
glichenere Balance zwischen Fürst und Volk» ein. 12% 
2. Im Besonderen 
Nach dem Verfassungsentwurf des Verfassungsrates geht die staatliche 
Gewalt nicht mehr vom Fürsten allein aus. Fürst und Volk stehen einan- 
der im Staat als Staatsorgane gleichberechtigt gegenüber. So heisst es in 
$ 34, dass die höchste Gewalt in Bezug auf die Gesetzgebung, Verwal- 
tung und Rechtspflege beim Fürsten und Volke «vereint» sei. Der Fürst 
ist oberstes Vollzugsorgan ($$ 34 und 94). Die Exekutivgewalt liegt allein 
bei ihm, die er durch den von ihm ernannten Landesverweser ausüben 
123 Peter Geiger, Geschichte, S. 101. 
124 Zu seiner Person siehe Karl Heinz Burmeister, in: Historisches Lexikon, Bd. 2, 
5.612. 
125 Vgl. Peter Geiger, Geschichte, S. 105 f. und 117. 
126 Zitiert nach Peter Geiger, Geschichte, S. 105. 
127 Zu seiner Person siehe Roland Steinacher, in: Historisches Lexikon, Bd. 2, 5. 674. 
128 Vgl. Peter Geiger, Geschichte, S. 102 ff. 
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