Volltext: Die liechtensteinische Staatsordnung

Verfahrensarten 
IV. Kompetenzkonfliktverfahren 
1. Inhalt und Begriffe 
Der Staatsgerichtshof ist nach Art. 104 Abs. 1 LV und Art. 24 SIGHG 
als Kompetenzgerichtshof berufen, über Kompetenzkonflikte zwischen 
einem Gericht und einer Verwaltungsbehörde zu entscheiden.?® Nicht 
unter diesen Gesetzesbegriff fallen Kompetenzstreitigkeiten zwischen 
Gerichtsbehörden einerseits und zwischen Verwaltungsbehörden ande- 
rerseits.?? Solche Zuständigkeitskonflikte sind innerhalb der betreffen- 
den Gerichts- und Verwaltungsinstanzen beizulegen.?!° 
Ein Kompetenzkonflikt im positiven Sinn liegt vor, wenn eine 
Gerichts- und eine Verwaltungsbehörde die Zuständigkeit in derselben 
Sache in Anspruch nehmen und entscheiden, wobei es sich bei «dersel- 
ben Sache» um die Anwendung derselben allgemeinen Rechtsvorschrift 
auf ein und denselben Sachverhalt handelt. Von einem negativen Kom- 
petenzkonflikt ist auszugehen, wenn beide Behörden ihre Zuständigkeit 
ablehnen, die in der Regel in einer Zurückweisung wegen Unzuständig- 
keit besteht.?!! Ein Kompetenzkonflikt ist demnach nicht gegeben, wenn 
zwei unzuständige Gerichts- und Verwaltungsbehörden angerufen wer- 
den, die sich für unzuständig erklären oder wenn zwei zuständige 
Gerichts- und Verwaltungsbehörden ihre Zuständigkeit zu Unrecht ver- 
neinen.?!? 
  
308 Vgl. auch Art. 24 Abs. 3 und Art. 111 Abs. 7 LVG; ausführlich zum Kompetenzkon- 
fliktverfahren Tobias Michael Wille, Verfassungsprozessrecht, S. 210 ff. und 787. 
309 Vgl. BuA Nr. 45/2003 der Regierung vom 12. August 2003, S. 51. 
310 Vgl. StGH 1982/38, Beschluss vom 1. Dezember 1982, LES 4/1983, S. 116 (117). 
311 Vgl. SEGH 2009/47, Urteil vom 30. November 2009, Erw. 2 mit weiteren Recht- 
sprechungshinweisen (im Internet abrufbar unter: <www.gerichtsentscheide.li>); 
vgl. auch Robert Walter/Heinz Mayer/ Gabriele Kucsko-Stadlmayer, Bundesver- 
fassungsrecht, S. 508 f. Rz. 1080. 
312 Vgl. Tobias Michael Wille, Verfassungsprozessrecht, S. 210 f. 
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