Verfahrensarten
IV. Kompetenzkonfliktverfahren
1. Inhalt und Begriffe
Der Staatsgerichtshof ist nach Art. 104 Abs. 1 LV und Art. 24 SIGHG
als Kompetenzgerichtshof berufen, über Kompetenzkonflikte zwischen
einem Gericht und einer Verwaltungsbehörde zu entscheiden.?® Nicht
unter diesen Gesetzesbegriff fallen Kompetenzstreitigkeiten zwischen
Gerichtsbehörden einerseits und zwischen Verwaltungsbehörden ande-
rerseits.?? Solche Zuständigkeitskonflikte sind innerhalb der betreffen-
den Gerichts- und Verwaltungsinstanzen beizulegen.?!°
Ein Kompetenzkonflikt im positiven Sinn liegt vor, wenn eine
Gerichts- und eine Verwaltungsbehörde die Zuständigkeit in derselben
Sache in Anspruch nehmen und entscheiden, wobei es sich bei «dersel-
ben Sache» um die Anwendung derselben allgemeinen Rechtsvorschrift
auf ein und denselben Sachverhalt handelt. Von einem negativen Kom-
petenzkonflikt ist auszugehen, wenn beide Behörden ihre Zuständigkeit
ablehnen, die in der Regel in einer Zurückweisung wegen Unzuständig-
keit besteht.?!! Ein Kompetenzkonflikt ist demnach nicht gegeben, wenn
zwei unzuständige Gerichts- und Verwaltungsbehörden angerufen wer-
den, die sich für unzuständig erklären oder wenn zwei zuständige
Gerichts- und Verwaltungsbehörden ihre Zuständigkeit zu Unrecht ver-
neinen.?!?
308 Vgl. auch Art. 24 Abs. 3 und Art. 111 Abs. 7 LVG; ausführlich zum Kompetenzkon-
fliktverfahren Tobias Michael Wille, Verfassungsprozessrecht, S. 210 ff. und 787.
309 Vgl. BuA Nr. 45/2003 der Regierung vom 12. August 2003, S. 51.
310 Vgl. StGH 1982/38, Beschluss vom 1. Dezember 1982, LES 4/1983, S. 116 (117).
311 Vgl. SEGH 2009/47, Urteil vom 30. November 2009, Erw. 2 mit weiteren Recht-
sprechungshinweisen (im Internet abrufbar unter: <www.gerichtsentscheide.li>);
vgl. auch Robert Walter/Heinz Mayer/ Gabriele Kucsko-Stadlmayer, Bundesver-
fassungsrecht, S. 508 f. Rz. 1080.
312 Vgl. Tobias Michael Wille, Verfassungsprozessrecht, S. 210 f.
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