Volltext: Die liechtensteinische Staatsordnung

Verfahrensarten 
prüfen,?* ohne dass er einen entsprechenden Unterbrechungsbe- 
schluss fasst.?® 
4. Rechtliche Wirkungen der Normenkontrollentscheidungen 
Das Staatsgerichtshofgesetz differenziert bei der Bindungswirkung von 
verfassungsgerichtlichen Entscheidungen zwischen der Verbindlichkeit 
gegenüber allen Behörden des Landes und der Gemeinden sowie aller 
Gerichte?® und der Allgemeinverbindlichkeit, die Entscheidungen 
erzeugen, die im Normenkontrollverfahren ergangen sind.?” 
Die Bindungswirkung der Entscheidungen des Staatsgerichtshofes 
geht in subjektiver Hinsicht über die materielle Rechtskraftwirkung 
hinaus, die nur die Verfahrensbeteiligten an die Entscheidung über den 
Streitgegenstand bindet.??® Sie binden alle Behörden des Landes und der 
Gemeinden sowie alle Gerichte, d. h. die gesamte öffentliche Gewalt,?®® 
auch wenn sie nicht am gerichtlichen Verfahren beteiligt waren. Hierin 
zeigt sich der Unterschied zu den Entscheidungen der (Fach-)Gerichte, 
die nur mit materieller Rechtskraft ausgestattet sind. 
  
294 Siehe Art. 22 Abs. 1 Bst. b SSGHG. 
295 Vgl. Tobias Michael Wille, Verfassungsprozessrecht, S. 206 f. 
296 Auf diese Behörden- und Gerichtsverbindlichkeit bezieht sich Art. 54 Satz 1 
StGHG. 
297 Art. 54 Satz 2 StGHG erfasst die Normenkontrollentscheidungen. Er erklärt die 
Normenkontrollentscheidungen des Staatsgerichtshofes für allgemein verbindlich. 
298 Siehe zu den subjektiven Grenzen der materiellen Rechtskraft Tobias Michael Wille, 
Verfassungsprozessrecht, S. 818. 
299 Den Begriff der öffentlichen Gewalt verwendet Art. 15 Abs. 1 SIGHG. Siehe dazu 
vorne bei der Individualbeschwerde S. 632. Der Begriff der öffentlichen Gewalt 
umfasst auch den Gesetzgeber, wenn man beispielsweise den Individualantrag 
gemäss Art. 15 Abs. 3 SSGHG in Betracht zieht, sodass unter «Behörde» in Art. 54 
Satz 1 SEGHG auch der Gesetzgeber zu verstehen ist. Vgl. auch Tobias Michael 
Wille, Verfassungsprozessrecht, S. 848 f., der eine etwas andere Ansicht vertritt, 
indem er sich einschränkend auf nicht-legislative Akte des Landtages bezieht. Siehe 
zum Landtag als «Verwaltungsbehörde» auch Wolfram Höfling, Die Verfassungs- 
beschwerde zum Staatsgerichtshof, S. 145 f. 
300 Vgl. Tobias Michael Wille, Verfassungsprozessrecht, S. 811 f. und 815 f. mit weite- 
ren Literatur- und Rechtsprechungshinweisen. 
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