Verfahrensarten
menkontrolle auf Antrag eines (Fach-)Gerichts keine Unterbrechung
des Ausgangs- bzw. Anlassverfahrens vor.2*
c) Konkretes Verordnungsprüfungsverfahren
Der Staatsgerichtshof prüft Verordnungen auf ihre Verfassungs- und
Gesetzmässigkeit sowie auf ihre Staatsvertragsmässigkeit. Die Regelung
in Art. 20 Abs. 1 Bst. a und b sowie Abs. 2 StGHG entspricht zur
Hauptsache dem konkreten Gesetzesprüfungsverfahren, wie es in Art.
18 Abs. 1 Bst. a und b sowie Abs. 2 SEGHG festgelegt ist, sodass sich die
Darstellung auf einige verfahrensrechtliche Aspekte beschränken kann.
ca) Auf Antrag eines Gerichts oder einer Gemeindebehörde
Im Unterschied zum konkreten Gesetzesprüfungsverfahren gehören
neben den Gerichten zum Kreis der Antragsberechtigten auch die Ge-
meindebehörden.?85
Das Verfahren ist als eigenständiges und vom Ausgangsverfahren
losgelöstes Verfahren ausgestaltet, das ein Äusserungs- und Verfahrens-
beitrittsrecht nur für die Regierung kennt.?® Als Antragsteller erhalten
sowohl das (Fach-)Gericht als auch die Gemeindebehörde Parteistellung
ım Zwischenverfahren.2%7
Die Regierung und ebenso die Gemeindebehörde werden zur Ver-
fahrenspartei, d. h. zur Antragsgegnerin, wenn sie die Stellung der Be-
hörde einnehmen, die die Verordnung erlässt.?%
cb) Von Amtes wegen
Es handelt sich bei der Verordnungsprüfung von Amtes wegen gleich wie
bei der amtswegigen Gesetzesprüfung um ein einheitliches Verfahren.
284 Vgl. Tobias Michael Wille, Verfassungsprozessrecht, S. 189 f. unter Bezugnahme auf
BuA Nr. 45/2003 der Regierung vom 12. August 2003, S. 48, wo es heisst: «Hier hat
sich die bisherige Praxis bewährt, die Normenkontrolle innerhalb ein und desselben
Verfahrens durchzuführen.»
285 Siehe Art. 20 Abs. 1 Bst. a SYGHG und dazu Tobias Michael Wille, Verfassungspro-
zessrecht, S. 201; Herbert Wille, Normenkontrolle, S. 175 ff.
286 Siehe Art. 20 Abs. 3 SIGHG.
287 Vgl. Tobias Michael Wille, Verfassungsprozessrecht, S. 201.
288 Vgl. Tobias Michael Wille, Verfassungsprozessrecht, S. 202.
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