Volltext: Die liechtensteinische Staatsordnung

Zuständigkeiten und Verfahren 
es die aus seiner Sicht für die Verfassungswidrigkeit sprechenden 
Gründe anführt.?? Der Prüfungsantrag hat ausserdem ein «ausdrückli- 
ches Aufhebungsbegehren» zu enthalten.2® 
bac) Charakteristik des Vorlageverfahrens 
Das Normenkontrollverfahren wird in diesem Zusammenhang als ein 
vom Ausgangsverfahren getrenntes, unabhängiges und selbständiges 
Zwischenverfahren verstanden?! das durch einen Prüfungsantrag des 
(Fach-)Gerichts eingeleitet wird, der zwingend einen Unterbrechungs- 
beschluss voraussetzt. Antragsteller sind denn auch allein das (Fach-) 
Gericht und nicht die Prozessparteien des Ausgangsverfahrens, die nicht 
vorlageberechtigt sind.?%2 
bb) Von Amtes wegen 
bba) Prüfungs- und Entscheidungspflicht 
Erweist sich ein Gesetz oder eine Gesetzesbestimmung, die der Staats- 
gerichtshof in einem bei ihm anhängigen Verfahren anzuwenden hat, im 
Rahmen der Normprüfung als verfassungswidrig, entscheidet er über die 
Verfassungsmässigkeit dieser Rechtsvorschriften. Es trifft ihn in diesem 
amtswegigen Verfahren eine Prüfungs- und Entscheidungspflicht.283 
bbb) Einheitlicher Prozess 
Das konkrete Normenkontrollverfahren von Amtes wegen bildet 
zusammen mit dem Ausgangsverfahren einen einheitlichen Prozess. Die 
Verfahrensparteien des Ausgangsverfahrens behalten ihre Parteistellung. 
Das Staatsgerichtshofgesetz sieht im Unterschied zur konkreten Nor- 
  
279 Vgl. Herbert Wille, Normenkontrolle, S. 200. 
280 So StGH 2012/163, Urteil vom 13. Mai 2013, Erw. 1.1 (im Internet abrufbar unter: 
<www.gerichtsentscheide.li>); SEGH 2012/193, Urteil vom 14. Mai 2013, Erw. 1 (im 
Internet abrufbar unter: <www.gerichtsentscheide.li>). 
281 Tobias Michael Wille, Verfassungsprozessrecht, S. 179 f. 
282 "Tobias Michael Wille, Verfassungsprozessrecht, S. 186 f. Die Parteien des Aus- 
gangsverfahrens können lediglich «Normbedenken» äussern bzw. ein Normenkon- 
trollverfahren «anregen». So Tobias Michael Wille, Verfassungsprozessrecht, S. 171 
und 176 Fn. 315. 
283 Vgl. Herbert Wille, Normenkontrolle, S. 205 f. zur Rechtslage nach dem alten 
Staatsgerichtshofgesetz 1925. 
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