Volltext: Die liechtensteinische Staatsordnung

Verfahrensarten 
Einzelnen gegen Eingriffe der öffentlichen Gewalt bestimmt, stellen also 
«primär Schutzrechte gegen den Staat» dar,2° in den die Gemeinden 
auch im Bereich ihrer Autonomie eingegliedert sind.2! 
Eine grundrechtliche Qualifikation der Gemeindeautonomie ist 
nach Wolfram Höfling kaum vertretbar.?? Sie ist auch dogmatisch nicht 
zu begründen. Die Gemeinden können sich nicht auf klassische Frei- 
heitsrechte berufen, die «staatsfreie Räume» garantieren und darin «pri- 
vatautonome Gestaltungsfreiheit» ermöglichen. Soweit die Gemeinden 
über gesetzliche Gestaltungsfreiräume verfügen, geht es, so der Staatsge- 
richtshof, um «aufgabenbezogene Autonomie» und nicht um verfas- 
sungsmässig gewährleistete Freiheit.?? 
Das Verhältnis des Staates zu den Gemeinden bestimmt, abgesehen 
von den verfassungsrechtlichen Vorgaben in Art. 110 LV, zu einem gros- 
sen Teil das Gesetz,?* auch wenn der Gesetzgeber von Verfassungs 
Zur rechtlichen Einordnung der kommunalen Verfassungsbeschwerde siehe Ernst 
Benda/Eckart Klein/ Oliver Klein, Verfassungsprozessrecht, S. 264 ff. Rz. 634 ff., 
insbesondere 635; vgl. auch Wolfram Höfling, Grundrechtsordnung, S. 68. 
220 StGH 1998/10, Urteil vom 3. September 1998, LES 4/1999, 5. 218 (223 Erw. 1) mit 
Rechtsprechungs- und Literaturnachweisen; StGH 2000/10, Entscheidung vom 
5. Dezember 2000, Erw. 1.2 mit weiteren Rechtsprechungs- und Literaturhinweisen 
(im Internet abrufbar unter: <www.gerichtsentscheide.li>). 
221 Vgl. Markus Dill, Die staatsrechtliche Beschwerde, S. 189 f. 
222 Wolfram Höfling, Grundrechtsordnung, S. 251. In diesem Sinne für die Schweiz 
auch Beatrice Weber-Dürler, Träger der Grundrechte, S. 96 Rz. 39, die sich auf die 
Rechtsprechung des Bundesgerichts bezieht, das für die Anerkennung der Gemein- 
deautonomie als verfassungsmässiges Recht der Gemeinden geltend gemacht habe, 
sie seien die Grundzellen des demokratischen Staates und es werde ihnen —- «ähnlich 
dem Freiheitsrecht eines Einzelnen» (BGE 65 I 129, 131) — gegenüber dem Staat ein 
eigener, selbständiger Wirkungsbereich gewährt. Sie meint: «Selbst wenn das 
Gericht einen Vergleich zu einem Freiheitsrecht zieht, ist die Gemeindeautonomie 
wohl kaum zu den Grundrechten zu zählen. Sie ist zwar in der Schweiz als verfas- 
sungsmässiges Recht der Gemeinden anerkannt, doch stellt die Autonomiebe- 
schwerde bei genauer Betrachtung nur eine scheinbare Ausnahme vom Grundsatz 
dar, dass öffentlichrechtliche Korporationen nicht Träger von Grundrechten sind.» 
Vgl. auch Markus Dill, Die staatsrechtliche Beschwerde, S. 16 f., 20 und 189 f. 
223 StGH 2008/30, Urteil vom 4. November 2008, Erw. 1.1 mit weiteren Nachweisen 
(im Internet abrufbar unter: <www.gerichtsentscheide.li>); SGH 1998/27, Urteil 
vom 23. November 1998, LES 5/1999, 5. 291 (294, Erw. 1.3; im Internet abrufbar un- 
ter: <www.gerichtsentscheide.li>); vgl. auch Wolfram Höfling, Träger der Grund- 
rechte, S. 79 Rz. 49; ders., Die Verfassungsbeschwerde zum Staatsgerichtshof, S. 89 f. 
224 Vgl. StGH 1984/14, Urteil vom 28. Mai 1986, LES 2/1987, S. 36 (39 Erw. 2); Job von 
Nell, Die politischen Gemeinden, S. 59. 
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