Volltext: Die liechtensteinische Staatsordnung

Verfahrensarten 
c) Grundrechtliche Konzeption der Gemeindeautonomie — Kritik 
Der Staatsgerichtshof misst den Gemeinden eine «verfassungswesentli- 
che» Bedeutung bei, sodass es ihm als richtig erscheint, ihnen «zum 
Schutz ihrer Autonomie dort die Legitimation zur Verfassungsbe- 
schwerde zuzugestehen, wo sie in verfassungsrechtlich gewollten und 
geschützten Selbstverwaltungsrechten getroffen ist».2®% Er stützt diese 
Aussage auf «die seit Jahrzehnten feststehende Rechtsprechung des 
schweizerischen Bundesgerichts», wonach die öffentlich-rechtlichen 
Gemeinden legitimiert sind, staatsrechtliche Beschwerde zu erheben, 
«wenn sie in ihrer kantonalrechtlich geschützten Autonomie, d. h. in 
Bereichen relativ erheblicher Entscheidungsfreiheit in Rechtsetzung und 
Rechtsanwendung, betroffen sind». Auch in Österreich, so der Staatsge- 
richtshof, geniesse der eigene Wirkungsbereich der Gemeinden, wie dies 
aus Art. 119a B-VG hervorgehe, gerichtlichen Schutz.?® 
Die Gemeindeautonomie wird auf diese Weise «in ihrem Kern ge- 
wissermassen aus der objektiven Verfassungsstellung in die Position ei- 
nes subjektiven, verfassungsmässig gewährleisteten Rechts gehoben»,2!° 
obwohl sich die Verfassung im Bereich des Gemeindewesens nicht mehr 
an die Regelung der Konstitutionellen Verfassung von 1862 anlehnt, die 
die gemeindliche Selbstverwaltung zu den allgemeinen Rechten und 
Pflichten der Landesangehörigen zählte. In diesem Punkt setzt denn auch 
die Kritik an, die auf die «deutliche Separierung» des Bereichs der kom- 
munalen Selbstverwaltung aufmerksam macht, den die Verfassung von 
1921 in einem eigenen Hauptstück «Vom Gemeindewesen» gegenüber 
der Konstitutionellen Verfassung von 1862 vornimmt, die das Gemein- 
dewesen unter dem Hauptstück «Von den allgemeinen Rechten und 
Pflichten der Landesangehörigen» ın $ 22 aufgeführt hatte.2?!! Diese vom 
bisherigen Verfassungsrecht abweichende Verortung der kommunalen 
Selbstverwaltung folgt dem Verfassungsentwurf von Wilhelm Beck, der 
in systematischer Hinsicht das VII. Hauptstück «Vom Gemeindewesen» 
208 StGH 1984/14, Urteil vom 28. Mai 1986, LES 2/1987, S. 36 (38 f. Erw. 1) mit Hin- 
weisen auf die schweizerische Literatur. 
209 StGH 1984/14, Urteil vom 28. Mai 1986, LES 2/1987, S. 36 (38 f. Erw. 1) mit Hin- 
weisen auf die schweizerische Literatur. 
210 So Gerard Batliner, Die liechtensteinische Rechtsordnung, S. 123 Fn. 65. 
211 Siehe Gerard Batliner, Die liechtensteinische Rechtsordnung, S. 123 Fn. 65; Wolfram 
Höfling, Grundrechtsordnung, S. 251 f. 
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