Volltext: Die liechtensteinische Staatsordnung

Wahl und Organisation des Staatsgerichtshofes 
2. Präsident 
Der Präsident führt den Vorsitz im Plenum bzw. bei den Beratungen und 
Verhandlungen und repräsentiert den Gerichtshof nach aussen. Er leitet 
zudem den Gerichtshof und teilt die Geschäfte ein.!*® Es ist bisher davon 
abgesehen worden, den Staatsgerichtshof mit einer eigenen Verwaltung 
auszustatten. Dem Präsidenten obliegt in erster Linie die Sach- und Per- 
sonalverwaltung. Er ist Dienstvorgesetzter des Personals, das dem 
Gerichtshof beigegeben ist, und übt über die Mitarbeitenden die Diszip- 
linargewalt aus.!#9 
II. Geschäftsordnung 
Entsprechend seiner Stellung eines Verfassungsorgans erlässt der Staats- 
gerichtshof eine Geschäftsordnung, die im Landesgesetzblatt kundzu- 
machen ist. Diese regelt die Angelegenheiten der Organisation, des Ver- 
fahrens, der Geschäftsführung, der Geschäftseinteilung sowie die Publi- 
kation der Entscheidungen.!°° 
III. Beratung und Beschlussfassung 
1. Besetzung 
Bei seinen Verhandlungen, Beratungen und Abstimmungen muss der 
Gerichtshof mit fünf Richtern besetzt sein. Diese müssen mehrheitlich 
Liechtensteiner und mehrheitlich rechtskundig sein.!1 
  
148 Zu den verfahrensbezogenen Aufgaben des Präsidenten gehören etwa die Entschei- 
dungen des Präsidenten in Hinsicht auf die Gewährung von Akteneinsicht, der auf- 
schiebenden Wirkung der Individualbeschwerde oder die Vorbereitung der Bera- 
tungen und Verhandlungen, die Bestimmung der Referenten usw. 
149 Siehe Art. 8 Abs. 1 SEGHG. 
150 Siehe Art. 14 SEGHG. Der Staatsgerichtshof hat bisher noch keine Geschäftsord- 
nung erlassen. 
151 Siehe Art. 9 Abs. 1 SEGHG. 
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