Wahl und Organisation des Staatsgerichtshofes
2. Präsident
Der Präsident führt den Vorsitz im Plenum bzw. bei den Beratungen und
Verhandlungen und repräsentiert den Gerichtshof nach aussen. Er leitet
zudem den Gerichtshof und teilt die Geschäfte ein.!*® Es ist bisher davon
abgesehen worden, den Staatsgerichtshof mit einer eigenen Verwaltung
auszustatten. Dem Präsidenten obliegt in erster Linie die Sach- und Per-
sonalverwaltung. Er ist Dienstvorgesetzter des Personals, das dem
Gerichtshof beigegeben ist, und übt über die Mitarbeitenden die Diszip-
linargewalt aus.!#9
II. Geschäftsordnung
Entsprechend seiner Stellung eines Verfassungsorgans erlässt der Staats-
gerichtshof eine Geschäftsordnung, die im Landesgesetzblatt kundzu-
machen ist. Diese regelt die Angelegenheiten der Organisation, des Ver-
fahrens, der Geschäftsführung, der Geschäftseinteilung sowie die Publi-
kation der Entscheidungen.!°°
III. Beratung und Beschlussfassung
1. Besetzung
Bei seinen Verhandlungen, Beratungen und Abstimmungen muss der
Gerichtshof mit fünf Richtern besetzt sein. Diese müssen mehrheitlich
Liechtensteiner und mehrheitlich rechtskundig sein.!1
148 Zu den verfahrensbezogenen Aufgaben des Präsidenten gehören etwa die Entschei-
dungen des Präsidenten in Hinsicht auf die Gewährung von Akteneinsicht, der auf-
schiebenden Wirkung der Individualbeschwerde oder die Vorbereitung der Bera-
tungen und Verhandlungen, die Bestimmung der Referenten usw.
149 Siehe Art. 8 Abs. 1 SEGHG.
150 Siehe Art. 14 SEGHG. Der Staatsgerichtshof hat bisher noch keine Geschäftsord-
nung erlassen.
151 Siehe Art. 9 Abs. 1 SEGHG.
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