Volltext: Die liechtensteinische Staatsordnung

Entstehung und verfassungsrechtlicher Status 
anderer Staatsorgane nur kontrollieren kann.” Es wird auch eingewen- 
det, dass Funktionen der Staatsleitung, wie sie der Gesetzgeber und die 
Regierung wahrnehmen, nur «eigeninitiativ denkbar» sind und der 
Staatsgerichtshof ein Gericht ist,® das in einem eigenen, für ihn vorgese- 
henen gerichtlichen Verfahren seine Entscheidungen ausschliesslich am 
Massstab der Verfassung trifft und auch treffen muss, wenn es angerufen 
wird. Solche Entscheidungen liegen gleichwohl auf der «Ebene der 
Staatsleitung», zählt doch zu ihr in einem Verfassungsstaat auch die 
Bewahrung der Verfassung, «die Grundlage und Rahmen staatlicher 
Tätigkeit ist».% 
Stellt man vorwiegend auf die Entscheidungswirkung ab, die 
staatspolitisches Gewicht haben kann, ist eine Teilhabe an der Staatslei- 
tung nicht auszuschliessen. Eine originäre politische Gestaltungskraft ist 
aber dem Staatsgerichtshof abzusprechen.® 
79 Vsl. Tobias Michael Wille, Verfassungsprozessrecht, S. 57 unter Bezugnahme auf 
Konrad Hesse, Grundzüge des Verfassungsrechts der Bundesrepublik Deutschland, 
$. 241 Rz. 566. 
80 Christoph Möllers, Legitimation des Bundesverfassungsgerichts, S. 359, der auf- 
grund der Gerichtseigenschaft dem Bundesverfassungsgericht keine staatsleitenden 
Kompetenzen zugesteht. Vgl. auch Klaus Schlaich, Verfassungsgerichtsbarkeit im 
Gefüge der Staatsfunktionen, S. 116 Fn. 56, der gegenüber einer Staatsleitung 
Bedenken äussert. 
81 Der Staatsgerichtshof trifft beispielsweise auch die «letztverbindliche Wertentschei- 
dung», wenn es um die Frage geht, was als Verfassungsrecht im materiellen Sinn 
bzw. als verfassungsmässig gewährleistetes Recht gemäss Art. 104 Abs. 1 IV gilt. 
Vgl. Tobias Michael Wille, Verfassungsprozessrecht, S. 71. 
82 Christian Starck, Bundesverfassungsgericht in der Verfassungsordnung, S. 5. 
83 Nach Hans-Jürgen Papier, Bundesverfassungsgericht, S. 223 kann unter den dort 
genannten Bedingungen dem Bundesverfassungsgericht eine «Teilhabe an der poli- 
tischen Staatsleitung» zukommen. 
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