2. Abschnitt
Konstitutionelle Verfassungsbewegung
$3 POLITISCHE SITUATION
I. Forderungen der Märzausschüsse'”
Die konstitutionelle Verfassungsbewegung setzt im Vergleich zu ande-
ren Staaten des Deutschen Bundes im Fürstentum Liechtenstein spät
ein.!® Dieser Umstand erklärt sich einerseits aus der die Staatsführung
beherrschenden Stellung der Landesfürsten und ihrer auf Österreich
ausgerichteten Verfassungspolitik!® und andererseits aus der kleinbäuer-
lichen Bevölkerungsstruktur und der geographischen Lage des Landes,
das ein Randgebiet des Deutschen Bundes bildete. Es fehlte beispiels-
weise ein gebildetes Bürgertum, wie es ın der deutschen National-
versammlung anzutreffen war.!®% So kam es erst 1848 im Rahmen des
Verfassungsvorhabens der Deutschen Nationalversammlung zu Verfas-
101 Die Gemeinden wählten ihre Ausschüsse, die am 22. März 1848 einen dreiköpfigen
Landesausschuss bestellten. Sie wandten sich am 22. und 24. März 1848 an Fürst
Alois IT. und unterbreiteten ihm ihre Bitten und Wünsche. Ausführlich dazu Peter
Geiger, Geschichte, 5. 59 ff.
102 Die Konstitutionelle Verfassung vom 28. September 1862 hat die Sigmaringer Ver-
fassung von 1833 zum Vorbild, sodass sich Liechtenstein, wie Peter Geiger,
Geschichte, S. 285, schreibt, «mit beträchtlicher Verspätung» dem «süddeutschen
Konstitutionalismus» angeschlossen habe.
103 Vgl. den Fürstlichen Erlass vom 19. März 1848, abgedruckt in: LPS 8, S. 263 (im
Internet abrufbar unter: <www.e-archiv.li>), in dem Fürst Alois II. zu verstehen
gibt, dass er sich auch fortan «möglichst den Regierungs-Grundsätzen des Kaiser-
staates anzuschliessen» gedenke.
104 Vgl. Heinrich August Winkler, Geschichte des Westens, S. 606; Jörg-Detlef Kühne,
150 Jahre Revolution von 1848/49, S. 1515, der darauf verweist, «dass das Bildung-
niveau der Paulskirchenmitglieder über jeden Zweifel erhaben ist».
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