Volltext: Die liechtensteinische Staatsordnung

1. Abschnitt 
Entstehung und verfassungsrechtlicher Status 
$43 ERRICHTUNG DES STAATSGERICHTSHOFES 
I. Vorstufen 
Die Verfassungsgerichtsbarkeit, wie sie 1921 Eingang in die Verfassung 
gefunden hat und 1925 im Staatsgerichtshof-Gesetz näher ausgestaltet 
worden ist, hat ihre Vorläufer in der Konstitutionellen Verfassung von 
1862, die zu ihrem Schutze einerseits eine Art von «Ministeranklage» 
einführt und andererseits Verfassungsstreitigkeiten zwischen der fürstli- 
chen Regierung und dem Landtag dem Bundesschiedsgericht zur 
gerichtlichen Entscheidung überträgt.! Die «Anklage wegen Verfas- 
sungs- und Gesetzesverletzungen der verantwortlichen Staatsdiener 
($ 40 Bst. d KV 1862) bzw. die «Beschwerden gegen Staatsdiener wegen 
Verletzung der Verfassung» ($ 42 KV 1862) stellen Anträge des Landta- 
ges an den Landesfürsten dar und kommen einer blossen «Anzeige» 
gleich. Sie haben noch nichts mit einem gerichtlichen Verfahren zu tun. 
Der Landtag konnte das «Ergebnis der Untersuchung» lediglich zur 
Kenntnis nehmen.? Das Bundesschiedsgericht ist zwar ein echtes 
Gericht. Seine Entscheidung hat «die Kraft und Wirkung eines austrä- 
galgerichtlichen Erkenntnisses» und konnte notfalls vollstreckt werden.? 
Der Zugang zum Bundesschiedsgericht war aber beschränkt, da es nur 
von der Landesregierung angerufen werden konnte und dazu auch noch 
  
1 Vgl. $ 122 KV 1862 und Herbert Wille, Verfassungsgerichtsbarkeit im Fürstentum 
Liechtenstein, S. 14 ff. 
2 Siehe zur Ministeranklage vorne S. 528 f. Vgl. auch Herbert Wille, Normenkon- 
trolle, S. 34 f. 
3 Vgl. Ernst Rudolf Huber, Deutsche Verfassungsgeschichte, Bd. I, S. 624; Hartmut 
Maurer, Die Entwicklung der Verfassungsgerichtsbarkeit, S. 52. 
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