Volltext: Die liechtensteinische Staatsordnung

Rechtsetzungs- und Rechtsprechungsbefugnisse 
ordnet und unterscheiden sich von den besonderen Kommissionen, die 
durch Gesetz errichtet werden und anstelle der Kollegialregierung ent- 
scheiden. Bei diesen handelt es sich um Kommissionen, die der Kollegi- 
alregierung nebengeordnet sind, wie dies etwa bei der Beschwerdekom- 
mission für Verwaltungsangelegenheiten der Fall ist.?® 
29 Beschwerdekommissionsgesetz vom 25. Oktober 2000, LGBl. 2000 Nr. 248 und 
dazu BuA Nr. 31/2000 der Regierung vom 11. April 2000. Sie beruft sich auf Art. 78 
Abs. 3 LV und erachtet eine Einrichtung als «sinnvoll», «welche mit denjenigen Ent- 
scheidungen betraut wird, welche vor allem Rechtsfragen und dabei vor allem sol- 
che mit stark technischem Charakter betreffen» (S. 5). 
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