Volltext: Die liechtensteinische Staatsordnung

Spätabsolutistische Verfassungsphase 
beider Stände® wie auch das Bestätigungsrecht bei der Richterbestellung 
und das oberamtliche Ernennungsrecht der Säckelmeister und Ge- 
schworenen.®® Erhebt das Oberamt gegen einen Deputierten Einwände, 
entscheidet der Fürst über einen Ausschluss. Er erteilt ihm entspre- 
chende Weisungen. 
2. Primat der Monarchie 
Die Landständische Verfassung belässt die Stellung des Fürsten dem 
Staat und seinem Haus gegenüber unangetastet. Sie verzichtet ganz auf 
eine konkrete Bezeichnung des Fürsten. Die Stellung des Landesherrn 
bedarf keiner Regelung, denn es bleibt praktisch alles beim Alten. Dies 
betrifft auch das Verhältnis von Fürst und Landständen und die Bezie- 
hungen der Untertanen zum Staat. Eine Bindung gegenüber der ständi- 
schen Vertretung, die eine erschwerte Abänderbarkeit der Verfassung 
beinhaltet hätte, besteht nicht. Für konstitutionelle Vorstellungen bleibt 
kein Raum. Sie hätten die landesherrliche Stellung des Fürsten beein- 
trächtigt. Der Landesfürst tritt noch keines von seinen Herrschaftsrech- 
ten dem Volk ab.” Die Landständische Verfassung hat so gesehen keine 
wirklich staatsrechtlichen Verhältnisse geschaffen. Sie erweist sich als 
eine «hohle Formsache».?! Sie hat jedenfalls noch keinen Schritt weg 
vom Absolutismus und hin zum Konstitutionalismus gemacht.” Sie ist 
zu jenen landständischen Verfassungen zu zählen, die am altständischen 
Verfassungsmuster festhalten. Die monarchische Herrschaft dauert «als 
gottgegebene, erbliche Herrschaft»” wie bisher fort. 
  
88 Vsl. $ 6 Landständische Verfassung. 
89 Vgl. $$ 7 und 8 Gemeindegesetz vom 1.8.1842 (im Internet abrufbar unter: 
<www.e-archiv.li>). 
90 Vgl. Rupert Quaderer, Politische Geschichte, S. 27 ff.; Peter Geiger, Geschichte, 
S. 18 ff. Die Landstände hatten praktisch keine Rechte. Siehe $$ 13, 15, 16 und 17 
Landständische Verfassung. 
91 Rupert Quaderer, Politische Geschichte, S. 10. 
92 Vgl. auch Rupert Quaderer, Politische Geschichte, S. 30. 
93 Michael Stolleis, Geschichte des öffentlichen Rechts, Bd. 2, S. 105. 
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