Volltext: Die liechtensteinische Staatsordnung

Regierungs- und Verwaltungskompetenzen 
Vorlagen, die ihr zu diesem Zweck vom Landtag zur Begutachtung über- 
wiesen werden. In der Staatspraxis ist es die Regierung, die am meisten 
Gesetzesvorlagen initiiert.?*! Sie ist auch die Adressatin von Gesetzge- 
bungsaufträgen des Landtages und des Landesfürsten.?2 
V. Vollzug der Gesetze 
Der Regierung obliegt der Vollzug bzw. sie sorgt für den Vollzug aller 
Gesetze und rechtlich zulässigen Aufträge des Landesfürsten oder des 
Landtages.?® Der Vollzug selbst erfolgt in der Regel über die Amtsstel- 
len bzw. Ämter. Rechtlich zulässige Aufträge sind im Sinne einer Ausle- 
gungsregel so zu verstehen, dass sie nicht die Verfassung verletzen, im 
Besonderen die verfassungsmässige Kompetenzordnung einhalten.2* 
VI. Finanzen 
Die Regierung verwaltet das Finanzvermögen des Landes und unter- 
richtet den Landtag darüber zusammen mit dem Rechenschaftsbe- 
richt.?5 Sie verfasst jährlich zuhanden des Landtages einen mehrjährigen 
Finanzplan, der einen Zeitraum von vier Jahren umfasst. Dieser stellt ein 
längerfristiges Orientierungs- und Führungsmittel für Regierung und 
Landtag dar.? Die Regierung entwirft für das nächstfolgende Verwal- 
tungsjahr den Landesvoranschlag, der sämtliche Ausgaben und Einnah- 
men enthält, und unterbreitet ihn dem Landtag, wie sie auch für jedes 
abgelaufene Verwaltungsjahr in der ersten Hälfte des folgenden Jahres 
die Landesrechnung präsentiert.2* 
  
241 Vgl. Michael Ritter, Die Organisation des Gesetzgebungsverfahrens, S. 72; Hilmar 
Hoch, Verfassung- und Gesetzgebung, S. 212 f. 
242 Vgl. Hilmar Hoch, Verfassung- und Gesetzgebung, S. 211 f. mit weiteren Literatur- 
hinweisen; siehe auch vorne S. 516. 
243 Siehe Art. 92 Abs. 1 LV und Art. 11 Abs. 1 RVOG. 
244 Vgl. Walter Kieber, Regierung, Regierungschef, Landesverwaltung, S. 305 f. 
245 Siehe Art. 70 LV. 
246 Siehe Art. 25 FHG; vgl. auch Thomas Allgäuer, Die parlamentarische Kontrolle 
über die Regierung, S. 201. 
247 Siehe Art. 5 und 15 FHG und dazu BuA Nr. 121/2008 der Regierung vom 30. Sep- 
tember 2008, 5. 97 ff. sowie Art. 69 Abs. 1 und 2 LV, wo es heisst: «Für jedes abge- 
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