Zuständigkeiten der Regierung
Dementsprechend verfügt jedes Regierungsmitglied in seiner Funktion
als Leiter eines Ministeriums über uneingeschränkte Weisungs-, Kon-
troll- und Selbsteintrittsrechte. Das heisst, dass es nötigenfalls bestimmte
Verwaltungsgeschäfte an sich ziehen kann.?*
Die Kollegialregierung übt die ständige und systematische Aufsicht
über die Amtsstellen und besonderen Kommissionen aus.?5 Die lau-
fende Aufsicht obliegt den nach der Geschäftsverteilung zuständigen
Regierungsmitgliedern.?® Die Kollegialregierung nimmt auch die Ober-
aufsicht über die besonderen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen
des öffentlichen Rechts sowie sonstige öffentliche Unternehmen wahr.
Der Gesetzgeber kann zur Besorgung wirtschaftlicher, sozialer und kul-
tureller Aufgaben solche Selbstverwaltungskörper errichten.?” Die
Oberaufsicht bedeutet ein «geringeres Mass an Einflussnahme als Auf-
sicht» bzw. stellt lediglich «das Minimum an Einflussnahme durch die
Regierung» dar. Sie schliesst kein direktes Weisungsrecht ein. Sie besteht
nur in der Kontrolle der Tätigkeit solcher selbständigen Institutionen,
die unter dem Begriff der «mittelbaren Verwaltung» oder der «dezentra-
len Verwaltung» zusammengefasst werden.?®
IV. Vorlagen an den Landtag
Es können Vorlagen im Gesetzgebungsverfahren?®? oder auch andere
Geschäfte oder Gegenstände nichtrechtsetzender Art sein, die zum Wir-
kungskreis des Landtages gehören.?® Art. 93 Bst. g LV spricht generell
von der Ausarbeitung von Regierungsvorlagen an den Landtag und von
234 Siehe Art. 21 Abs. 3 RVOG.
235 Siehe Art. 63 Abs. 1, 93 Bst. a, c und e LV, Art. 27 Abs. 4 GOG sowie Art. 10 Abs. 1
RVOG.
236 Siehe Art. 10 Abs. 2 RVOG. Der in diesem Zusammenhang erwähnte Vorbehalt des
Art. 89 LV betrifft die Unterzeichnung der Erlasse und Verfügungen der Regierung
und die unmittelbare Überwachung des Geschäftsganges in der Regierung, die dem
Regierungschef aufgetragen sind.
237 Siehe Art. 78 Abs. 4 LV und Art. 10 Abs. 5 RVOG.
238 Vgl. Dietrich Schindler, Rechtliche Meinungsäusserung, S. 6 f., teilweise wiederge-
geben in: BuA vom 8. November 1963, S. 13 (Beilagen zum LtProt. 1963 Bd. IT); vgl.
auch Nicolaus Voigt, Selbständige öffentlichrechtliche Anstalten und selbständige
öffentlichrechtliche Stiftungen, S. 9.
239 Siehe dazu hinten S. 590 f.
240 Siehe Art. 62 LV.
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