Volltext: Die liechtensteinische Staatsordnung

Zuständigkeiten der Regierung 
Dementsprechend verfügt jedes Regierungsmitglied in seiner Funktion 
als Leiter eines Ministeriums über uneingeschränkte Weisungs-, Kon- 
troll- und Selbsteintrittsrechte. Das heisst, dass es nötigenfalls bestimmte 
Verwaltungsgeschäfte an sich ziehen kann.?* 
Die Kollegialregierung übt die ständige und systematische Aufsicht 
über die Amtsstellen und besonderen Kommissionen aus.?5 Die lau- 
fende Aufsicht obliegt den nach der Geschäftsverteilung zuständigen 
Regierungsmitgliedern.?® Die Kollegialregierung nimmt auch die Ober- 
aufsicht über die besonderen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen 
des öffentlichen Rechts sowie sonstige öffentliche Unternehmen wahr. 
Der Gesetzgeber kann zur Besorgung wirtschaftlicher, sozialer und kul- 
tureller Aufgaben solche Selbstverwaltungskörper errichten.?” Die 
Oberaufsicht bedeutet ein «geringeres Mass an Einflussnahme als Auf- 
sicht» bzw. stellt lediglich «das Minimum an Einflussnahme durch die 
Regierung» dar. Sie schliesst kein direktes Weisungsrecht ein. Sie besteht 
nur in der Kontrolle der Tätigkeit solcher selbständigen Institutionen, 
die unter dem Begriff der «mittelbaren Verwaltung» oder der «dezentra- 
len Verwaltung» zusammengefasst werden.?® 
IV. Vorlagen an den Landtag 
Es können Vorlagen im Gesetzgebungsverfahren?®? oder auch andere 
Geschäfte oder Gegenstände nichtrechtsetzender Art sein, die zum Wir- 
kungskreis des Landtages gehören.?® Art. 93 Bst. g LV spricht generell 
von der Ausarbeitung von Regierungsvorlagen an den Landtag und von 
  
234 Siehe Art. 21 Abs. 3 RVOG. 
235 Siehe Art. 63 Abs. 1, 93 Bst. a, c und e LV, Art. 27 Abs. 4 GOG sowie Art. 10 Abs. 1 
RVOG. 
236 Siehe Art. 10 Abs. 2 RVOG. Der in diesem Zusammenhang erwähnte Vorbehalt des 
Art. 89 LV betrifft die Unterzeichnung der Erlasse und Verfügungen der Regierung 
und die unmittelbare Überwachung des Geschäftsganges in der Regierung, die dem 
Regierungschef aufgetragen sind. 
237 Siehe Art. 78 Abs. 4 LV und Art. 10 Abs. 5 RVOG. 
238 Vgl. Dietrich Schindler, Rechtliche Meinungsäusserung, S. 6 f., teilweise wiederge- 
geben in: BuA vom 8. November 1963, S. 13 (Beilagen zum LtProt. 1963 Bd. IT); vgl. 
auch Nicolaus Voigt, Selbständige öffentlichrechtliche Anstalten und selbständige 
öffentlichrechtliche Stiftungen, S. 9. 
239 Siehe dazu hinten S. 590 f. 
240 Siehe Art. 62 LV. 
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