Regierungs- und Verwaltungskompetenzen
reich der Regierung übergreift.2?® Die Kollegialregierung wird also nicht
mehr überwiegend als Vollzugsorgan gesehen.??7
II. Regierungsbefugnisse
Die Kollegialregierung bestimmt die Ziele und Mittel ihrer Regierungs-
politik.2® Um den wichtigsten strategischen Herausforderungen mittel-
und längerfristig begegnen zu können, setzt sie ein Regierungspro-
gramm um, das einer ganzheitlichen Staatsführung verpflichtet ist und
zu Beginn einer Legislaturperiode zu erstellen und dem Landtag zur
Kenntnis zu bringen ist. Zur Koordination in den wichtigsten Aufga-
benbereichen trifft sie sich bei Bedarf zu gemeinsamen Konferenzen mit
den Gemeindevorstehern.???
II. Leitung und Beaufsichtigung der Landesverwaltung
Die Regierung leitet und beaufsichtigt die ihr unterstellten Behörden
und Beamten.?® Sie übt über die Beamten auch die Disziplinargewalt
aus.231 Sie sorgt «im Rahmen von Verfassung und Gesetz» für eine
zweckmässige Organisation der Verwaltung und passt sie den Verhält-
nissen an.?? Sie überwacht auch die Erfüllung der Staatsaufgaben.?®
226 Vgl. Bernhard Ehrenzeller, in: Kommentar zu Art. 180 BV, S. 2653 Rz. 5.
227 Vgl. Ulrich Häfelin/ Walter Haller/Helen Keller, Schweizerisches Bundesstaats-
recht, S. 535 Rz. 1657; vgl. auch Bernhard Ehrenzeller, in: Kommentar zu Art. 180 BV,
5. 2655 ff. Rz. 10 ff.
228 Siehe Art. 7 RVOG und dazu BuA Nr. 24/2012 der Regierung vom 27. März 2012, 5.32.
229 Siehe Art. 3 Abs. 4 RVOG.
230 Vgl. auch Gerard Batliner, Einführung in das liechtensteinische Verfassungsrecht,
S.59 f. und Walter Kieber, Regierung, Regierungschef, Landesverwaltung, S. 311.
231 Siehe Art. 93 Bst. a LV und Art. 10 RVOG.
232 Siehe Art. 9 Abs. 1 RVOG; zur staatlichen Personalpolitik siehe Art. 93 Bst. b LV,
nach dem die Regierung sich und den übrigen Behörden das nötige Personal
zuweist; siehe z. B. für den Landtag vorne S. 492 und Art. 1 und 4 ff. StPG, das die
Grundsätze der staatlichen Personalpolitik festlegt. Die Regierung führt einen Stel-
lenplan, aus dem die Gesamtzahl der Stellen der Verwaltungseinheiten ersichtlich
ist. Sie hat dem Landtag im Rahmen des Voranschlages über die Entwicklung des
Personalbestandes zu berichten.
233 Siehe Art. 6 Abs. 2 RVOG.
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