Volltext: Die liechtensteinische Staatsordnung

Regierungs- und Verwaltungskompetenzen 
reich der Regierung übergreift.2?® Die Kollegialregierung wird also nicht 
mehr überwiegend als Vollzugsorgan gesehen.??7 
II. Regierungsbefugnisse 
Die Kollegialregierung bestimmt die Ziele und Mittel ihrer Regierungs- 
politik.2® Um den wichtigsten strategischen Herausforderungen mittel- 
und längerfristig begegnen zu können, setzt sie ein Regierungspro- 
gramm um, das einer ganzheitlichen Staatsführung verpflichtet ist und 
zu Beginn einer Legislaturperiode zu erstellen und dem Landtag zur 
Kenntnis zu bringen ist. Zur Koordination in den wichtigsten Aufga- 
benbereichen trifft sie sich bei Bedarf zu gemeinsamen Konferenzen mit 
den Gemeindevorstehern.??? 
II. Leitung und Beaufsichtigung der Landesverwaltung 
Die Regierung leitet und beaufsichtigt die ihr unterstellten Behörden 
und Beamten.?® Sie übt über die Beamten auch die Disziplinargewalt 
aus.231 Sie sorgt «im Rahmen von Verfassung und Gesetz» für eine 
zweckmässige Organisation der Verwaltung und passt sie den Verhält- 
nissen an.?? Sie überwacht auch die Erfüllung der Staatsaufgaben.?® 
  
226 Vgl. Bernhard Ehrenzeller, in: Kommentar zu Art. 180 BV, S. 2653 Rz. 5. 
227 Vgl. Ulrich Häfelin/ Walter Haller/Helen Keller, Schweizerisches Bundesstaats- 
recht, S. 535 Rz. 1657; vgl. auch Bernhard Ehrenzeller, in: Kommentar zu Art. 180 BV, 
5. 2655 ff. Rz. 10 ff. 
228 Siehe Art. 7 RVOG und dazu BuA Nr. 24/2012 der Regierung vom 27. März 2012, 5.32. 
229 Siehe Art. 3 Abs. 4 RVOG. 
230 Vgl. auch Gerard Batliner, Einführung in das liechtensteinische Verfassungsrecht, 
S.59 f. und Walter Kieber, Regierung, Regierungschef, Landesverwaltung, S. 311. 
231 Siehe Art. 93 Bst. a LV und Art. 10 RVOG. 
232 Siehe Art. 9 Abs. 1 RVOG; zur staatlichen Personalpolitik siehe Art. 93 Bst. b LV, 
nach dem die Regierung sich und den übrigen Behörden das nötige Personal 
zuweist; siehe z. B. für den Landtag vorne S. 492 und Art. 1 und 4 ff. StPG, das die 
Grundsätze der staatlichen Personalpolitik festlegt. Die Regierung führt einen Stel- 
lenplan, aus dem die Gesamtzahl der Stellen der Verwaltungseinheiten ersichtlich 
ist. Sie hat dem Landtag im Rahmen des Voranschlages über die Entwicklung des 
Personalbestandes zu berichten. 
233 Siehe Art. 6 Abs. 2 RVOG. 
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