Volltext: Die liechtensteinische Staatsordnung

Landständische Verfassung von 1818 
Es zeigt sich in den Unruhen von 1831/32®!, dass sich die Untertanen 
übergangen fühlen, weil sie vom Gesetzgebungsverfahren ausgeschlos- 
sen sind. Sie reklamieren «eine bessere Repräsentation gegenüber dem 
Landesherr» und «mehr Einfluss auf die politische und wirtschaftliche 
Verwaltung des Landes».® Diese Begehren finden beim Fürsten kein 
Gehör. Er erinnert sie im Untertanenpatent vom 29. August 1832 viel- 
mehr daran, dass von ihnen «Gehorsam und Unterwürfigkeit» verlangt 
werde, die sie der fürstlichen Obrigkeit schuldig seien.® 
III. Staatsrechtliche Einordnung 
1.  Verfassungsverständnis 
Die Landständische Verfassung ist ein vom Fürsten in souveräner Eigen- 
macht «gegebenes Gesetz»* bzw. eine «einseitig gewährte Konzession» 
der «aus dem Gottesgnadentum abgeleiteten monarchischen Gewalt» 
und hat noch keinen «herausgehobenen Status»%. Er kann die Verfas- 
sung jederzeit von sich aus ändern und zurücknehmen. Er kommt mit 
dem Erlass einer landständischen Verfassung nicht nur einer bundes- 
rechtlichen Vorschrift nach. Er knüpft damit auch an den 1808 mit den 
Dienstinstruktionen geschaffenen neuen Verfassungszustand an, der den 
umfassenden Herrschaftsanspruch des absoluten Fürsten widerspiegelt, 
der keinen Zweifel darüber aufkommen lässt, dass die Souveränität ihm 
allein zuzuschreiben ist. 
Zu diesem Verfassungsverständnis des souveränitätsbewussten 
Monarchen? passt auch das fürstliche Vetorecht gegenüber Deputierten 
81 Ausführlich dazu Rupert Quaderer, Politische Geschichte, S. 59-103. 
82 Rupert Quaderer, Politische Geschichte, S. 102; siehe auch Peter Geiger, Geschichte, 
S. 255 ff. 
83 Vgl. Präambel sowie Ziffer 1 und 12 Untertanenpatent vom 29. August 1832 (im 
Internet abrufbar unter: <www.e-archiv.li>). 
84 So die Formulierung der fürstlichen Hofkanzlei in ihrem Schreiben vom 8. Novem- 
ber 1818 an den Fürsten, zitiert nach Rupert Quaderer, Politische Geschichte, S. 27. 
85 Formulierung nach Stefan Korioth, «Monarchisches Prinzip», S. 49. 
86 Werner Heun, Die Struktur des deutschen Konstitutionalismus, S. 370. 
87 Vsl. Volker Press, Das Fürstentum Liechtenstein, S. 64. 
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