Volltext: Die liechtensteinische Staatsordnung

Organisation der Regierung 
lässt es indes dem Gesetzgeber, die Verwaltungsorganisation näher zu 
regeln.!8? In Art. 4 Abs. 1 RVOG wird die Kollegialregierung als 
«oberste leitende und vollziehende Behörde» des Landes beschrieben.!® 
Dieser einfachgesetzlichen Ausführung der Verfassung lässt sich entneh- 
men, dass auch nachgeordnete Instanzen für bestimmte Bereiche der 
Landesverwaltung Leitungsaufgaben wahrnehmen, wie beispielsweise 
die Regierungsmitglieder in ihrer Funktion als Leiter eines Ministe- 
riums!?! oder die Amtsstellenleiter!”, Die Kollegialregierung trifft, wie 
sich dies aus dieser Zusammenschau von Verfassung und Gesetz ergibt, 
die «Gesamtleitung» der Landesverwaltung, der in hierarchischer Hin- 
sicht die «Höchststellung» entspricht.!® Sie äussert sich in den Lei- 
tungsfunktionen, die insbesondere die Planung und Steuerung der 
Regierungs- und Verwaltungstätigkeit und die Überwachung der staatli- 
chen Aufgabenerfüllung umfasst.!* Art. 7 RVOG formuliert die strate- 
gischen Ziele, die eine «ganzheitlich angelegte Staatsführung» verfolgen 
und nach denen sich auch die Regierungsmitglieder in den ihnen über- 
tragenen Ministerien auszurichten haben.!® Es handelt sich demnach um 
übergeordnete Ziele «mit einem längerfristigen Fokus», die über eine 
Legislaturperiode hinausgehen.!® 
b) Organisationshoheit 
Die Kollegialregierung hat für eine zweckmässige Organisation der Lan- 
desverwaltung zu sorgen, die sowohl die Verwaltungsstruktur als auch 
die Abläufe (Prozesse und Verfahren) einschliesst. Diese Organisations- 
  
189 Siehe Art. 94 LV. 
190 Siehe schon vorne S. 542 f. 
191 Siehe Art. 21 und 22 RVOG. 
192 Siehe etwa Art. 28 und 31 RVOG. 
193 Vgl. für die Schweiz Giovanni Biaggini, in: Kommentar zu Art. 178 BV, S. 2634 f. 
Rz. 12 und 16. 
194 Siehe Art. 6 und 10 RVOG, die sich an Art. 16 des Verwaltungsorganisationsgesetzes 
(VOG), LGBl. 1973 Nr. 41, anlehnen, das durch Art. 54 Bst. a RVOG aufgehoben 
worden ist. Vgl. dazu BuA Nr. 24/2012 der Regierung vom 27. März 2012, 5. 33 f. 
195 Siehe Art. 21 Abs. 2 RVOG. 
196 BuA Nr. 24/2012 der Regierung vom 27. März 2012, S. 32 und BuA Nr. 85/2012 der 
Regierung vom 28. August 2012, 5. 29 f. zu Art. 7 RVOG. Die Regierung informiert 
über ihre Tätigkeiten den Landtag jährlich in ihrem Rechenschaftsbericht. 
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